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VI. Leistungen der Grundsicherung

Manchmal läuft das Leben anders als geplant und man ist auf Unterstützung angewiesen. Für Menschen, die aufgrund von Alter oder Erwerbsminderung nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt ausreichend zu sorgen, greift die staatliche Grundsicherung. Die Sozialhilfeleistungen sind seit dem 01.01.2005 im zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelt. All diesen Leistungen ist gemeinsam, dass sie von Einkommen und Vermögen abhängig sind und unter dem Grundsatz des Nachranges stehen.

So erhält keine Leistungen, wer sich durch Einsatz seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen,insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

In diesem Gesetz sind die Leistungen für den Lebensunterhalt, nämlich die "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" für Personen, die die Regelaltersgrenze für das Erreichen der Altersrente erreicht haben (sukzessives Ansteigen vom vollendeten 65. Lebensjahr bis zum vollendeten 67. Lebensjahr ð siehe auch Kapitel "Rentenangelegenheiten) oder unter dieser Grenze liegen, aber dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, geregelt.

Die Höhe dieser Leistung bemisst sich aus einheitlich festgesetzten, sog. Regelsätzen (Regelbedarf), die jährlich angepasst werden, evtl. Mehrbedarfszuschlägen und den angemessenen Kosten der Unterkunft. Die Berechnung bezieht sich individuell auf den Einzelfall, unter Berücksichtigung der jeweiligen Einkünfte. Ziel ist es jeweils, das Existenzminimum eines jeden Menschen zu sichern.

Auch einmalige Beihilfen, wie z. B. die Hausbrandbeihilfe (zum Heizen der Wohnung im Winter) und verschiedene Darlehen (z. B. zum Bezahlen einer Kaution) können bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen beantragt werden.

Weiterhin sind die sogenannten "Hilfen in besonderen Lebenslagen" zu erwähnen. Hierzu zählen z. B. Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege (z. B. bei Unterstützung zur Finanzierung der Heimpflegekosten), Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes. Für all diese Hilfen gilt der Grundsatz des Nachranges.
Die Leistungen sind an bestimmte Vermögensfreigrenzen gebunden. Das aktuell gültige Schonvermögen beträgt 5.000 € pro Person.