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III. Vollmachten, gesetzliche Betreuung

Vorsorgevollmacht, insbesondere Patienten- und Betreuungsverfügung. Ein Unfall, eine schwere Krankheit oder starke Demenz können unvorhergesehen dazu führen, nicht mehr selbst über das eigene Schicksal entscheiden zu können. Für diese Fälle lässt sich aber vorsorgen. Eine umfassende Vorsorgevollmacht stellt sicher, dass der eigene Wille Richtschnur für Entscheidungen in persönlichen, vor allem medizinischen und finanziellen Angelegenheiten ist.
Im Einzelnen sollte diese folgendes enthalten:

Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung können Sie für den Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit im Voraus festlegen, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt oder gerade nicht behandelt werden möchten, insbesondere, wenn es um die Vornahme oder das Unterlassen lebensverlängernder Maßnahmen geht;

Generalvollmacht
In der Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine Person oder mehrere Personen Ihres Vertrauens, die im Fall der eigenen Geschäftsunfähigkeit in den Bereichen Aufenthalt, Gesundheit und Vermögen für sie entscheidet und handelt. Dies ausschließlich nach Maßgabe der Patientenverfügung und der sonstigen Vorgaben, die Sie in der Generalvollmacht niederlegen. Hierzu können auch Anweisungen über die Totenfürsorge gehören. Die Vollmacht muss dann ausdrücklich über den Tod hinaus gelten. Dies ist umso wichtiger, da es kein automatisches Vertretungsrecht für Angehörige oder Ehegatten gibt. Betrifft Ihre Vorsorge Immobilien- und Grundstücksangelegenheiten muss sie notariell beurkundet werden;

Betreuungsverfügung
Sollten Sie keine uneingeschränkte Generalvollmacht, sondern eine gewisse gerichtliche Überwachung des Bevollmächtigten im Falle der eigenen Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit wünschen, errichten sie stattdessen eine sogenannte Betreuungsverfügung. Das zuständige Betreuungsgericht ernennt die von Ihnen eingesetzte Person dann im Regelfall zum Betreuer. Vorsorglich sollte jede Vorsorgevollmacht eine Betreuungsverfügung enthalten, auch wenn man eine Generalvollmacht erteilt. Durch vorsorgliche Benennung des oder der Bevollmächtigten zum Betreuer wird die gerichtliche Bestellung fremder Personen verhindert!

Wichtige praktische Hinweise
Sämtliche Ihrer Erklärungen sollten Namen und Anschrift der/s Bevollmächtigten enthalten und mit Datum und Unterschrift versehen sein. Änderung und Widerruf sind für Sie jederzeit möglich. Die Schriftstücke sollten so aufbewahrt werden, dass sie im Notfall sofort zugänglich sind (Hausarzt, Bevollmächtigte/r oder bei Ihnen). Legen Sie einen Zettel zu Ihrem Personalausweis, auf dem vermerkt ist, dass es eine Vollmacht gibt und wer im Notfall anzusprechen ist. Sobald sich an der eigenen Lebenssituation etwas Grundlegendes ändert, sollten neue Verfügungen verfasst werden.

Um sicher zu stellen, dass ein gerichtliches Betreuungsverfahren trotz Vorliegen einer Vorsorgevollmacht verhindert wird, können sie Ihre Verfügungen beim zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer gegen eine geringe Gebühr registrieren lassen.
Jedes Betreuungsgericht in Deutschland ist mit diesem elektronischen Register verbunden.