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II. Schwerbehindertenbescheid und Schwerbehindertenausweis

Von Behinderung spricht man, wenn körperliche Funktionen, geistige Fähigkeiten oder seelische Gesundheit eingeschränkt und diese Einschränkungen die Teilhabe am Leben der Gesellschaft beeinträchtigen.

Um als behinderter Mensch die wegen der Behinderung notwendigen Hilfen in Anspruch nehmen zu können, ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass ein bestimmter "Grad der Behinderung" festgestellt und durch einen Ausweis bescheinigt wird. Allerdings gibt es auch Ausnahmen.

Manche Leistungen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile (z. B. im öffentlichen Personen-Nahverkehr) setzen eine Feststellung des Grades der Behinderung voraus.

Jeder behinderte Mensch kann (muss aber nicht) bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Versorgungsamt (hier: Darmstadt) einen Antrag stellen.
Damit werden drei Ziele verfolgt:
  • die Feststellung der Behinderung und ihrer Schwere
  • der Nachweis bestimmter gesundheitlicher Merkmale zu Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen
  • die Ausstellung eines Ausweises zur Wahrnehmung von Rechten und Nachteilsausgleichen
Hierzu berät Sie auch gerne der Beirat für Menschen mit Behinderung im Rahmen seiner monatlichen Sprechstunden.