Gehe zum Inhalt, überspringe Menüs

 

I. Ermäßigung bzw. Befreiung zu der Rundfunkgebührenpflicht (GEZ)

Menschen mit Behinderung können unter bestimmten Umständen Anspruch auf einen ermäßigten Beitrag haben oder sich sogar ganz von der Beitragspflicht befreien lassen.

Wer hat Anspruch auf einen ermäßigten Rundfunkbeitrag?
Mit bestimmten gesundheitlichen Einschränkungen ist es möglich, eine Ermäßigung zu beantragen.

Das betrifft:
  • blinde Menschen mit dem Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis
  • sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 allein wegen der Sehbehinderung und dem Merkzeichen RF
  • hörgeschädigte oder gehörlose Menschen, denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, und die das Merkzeichen RF haben
  • Menschen mit Behinderung mit einem nicht nur vorübergehenden GdB von mindestens 80, die ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können und das Merkzeichen RF haben
  • Der ermäßigte Beitrag beträgt monatlich 6,12 € und damit ein Drittel des regulären Beitrags von 18,36 €
Rundfunkbeitrag - Wer kann sich komplett befreien lassen?

Eine komplette Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ist aus gesundheitlichen und sozialen Gründen möglich.

Folgende Personengruppen können die Befreiung vom Beitrag aus gesundheitlichen Gründen beantragen:
  • taubblinde Menschen
  • sonderfürsorgeberechtigte Menschen im Sinne des § 27e Bundesversorgungsgesetz (BVG)
  • Empfänger von Blindenhilfe nach SGB XII oder Bundesversorgungsgesetz (BVG)
Hinzu kommen einen Reihe von "sozialen Gründen", aus denen man sich ebenfalls befreien lassen kann.
Den Befreiungsantrag erhalten Sie beim Rathausservice.