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Gesetzliche Sozialleistungen & sonstige Ansprüche

Bürgergeld (Sozialgesetzbuch II)
Solange Sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und dem Grunde nach erwerbsfähig sind, können Sie Bürgergeld erhalten, wenn Ihr Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um Ihren Lebensunterhalt zu finanzieren.

Weitere Auskünfte erteilt der Fachbereich
Jobcenter des Landkreises Wittmund
Dohuser Weg 34, 26409 Wittmund
Telefon: 04462 86-8400
E-Mail: jobcenter@lk.wittmund.de

Sozialhilfe (Sozialgesetzbuch XII)
    a. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
    Menschen, die die Altersgrenze erreicht haben oder auf Dauer voll erwerbsgemindert sind, können Grundsicherungsleistungen erhalten, wenn ihr Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Die Kinder werden in der Regel nicht zum Unterhalt herangezogen.
    b. Hilfe zum Lebensunterhalt
    Personen, die die Altersgrenze nicht erreicht haben und die vorübergehend voll erwerbsunfähig sind, haben Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, wenn ihr Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren.
    c. Hilfe zur Pflege
    Personen, die pflegebedürftig aber nicht pflegeversichert sind, können Hilfe zur Pflege erhalten, wenn ihr Einkommen und Vermögen nicht ausreicht diesen besonderen Bedarf zu decken. Auch Personen, bei denen die Leistungen der Pflegeversicherung und ihr eigenes Einkommen und Vermögen nicht ausreichen um den Bedarf an Pflege zu sichern, können Hilfe zur Pflege erhalten. Anders als die Leistungen der Pflegekasse, sind die Leistungen der Hilfe zur Pflege in der Regel nicht auf Höchstbeträge begrenzt.
    d. Hilfen nach den Kapiteln 5, 8 und 9 SGB XII
    Soweit Ihr Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um Ihre besondere Bedarfssituation zu decken, haben Sie ggf. Anspruch auf entsprechende Leistungen.

Das Gesetz sieht folgende besondere Bedarfssituationen vor:
  • Hilfe zur Gesundheit
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
  • Hilfe in anderen Lebenslagen, z. B. Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Bestattungskostenbeihilfe oder Blindenhilfe.
Sozialhilfeleistungen sind grundsätzlich nachrangig. Vorrangig sind die Leistungen anderer Träger (z. B. Rentenkasse, Pflegekasse, Wohngeldstelle etc.) und Selbsthilfe oder Familienhilfe (z. B. Einsatz von Einkommen und Vermögen). Die Sozialhilfe muss grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden. Ausnahmen sind Darlehen, Kostenersatz bei schuldhaften Verhalten und Kostenersatz durch Erben.

Weitere Auskünfte und die entsprechenden Anträge hält der Fachbereich Jugend und Soziales des Landkreises Wittmund vor
Dohuser Weg 34, 26409 Wittmund
Telefon: 04462 86-1326
E-Mail: sozialamt@lk.wittmund.de

Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen
Menschen, die nicht nur vorübergehend wesentlich behindert oder die von einer solchen Behinderung bedroht sind, können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. Eingliederungshilfe soll Menschen mit Behinderungen, oder die von einer solchen bedroht sind, die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen bzw. erleichtern und wird unter anderem für folgende Angebote und Maßnahmen gewährt:
  • Teilhabe an Bildung
  • Teilhabe am Arbeitsleben
  • Soziale Teilhabe
Weitere Auskünfte und die entsprechenden Anträge hält der Fachbereich Jugend und Soziales des Landkreises Wittmund vor
Dohuser Weg 34, 26409 Wittmund
Telefon: 04462 86-1326
E-Mail: sozialamt@lk.wittmund.de

Landesblindengeld
Das Landesblindengeld ist eine freiwillige Leistung des Landes Niedersachsen. Zivilblinde (blinde Personen) erhalten unabhängig vom Lebensalter Landesblindengeld (Blindengeld) zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen. Voraussetzung ist die Zuerkennung des Merkzeichens "BL" im Schwerbehindertenausweis sowie der gewöhnliche Aufenthalt im Land Niedersachsen (oder: Aufenthalt in einer stationären Einrichtung innerhalb der Bundesrepublik, wenn vor Aufnahme der Wohnort im Land Niedersachsen gelegen hat). Landesblindengeld wird auf Antrag gewährt. Leistungen der Pflegekassen werden hierbei teilweise angerechnet. Das Blindengeld wird unabhängig vom Einkommen und Vermögen gewährt.

Weitere Auskünfte und die entsprechenden Anträge hält der Fachbereich Jugend und Soziales des Landkreises Wittmund vor
Dohuser Weg 34, 26409 Wittmund
Telefon: 04462 86-1326
E-Mail: sozialamt@lk.wittmund.de

Wohngeld
Die Höhe des Wohngeldes richtet sich unter anderem nach dem Einkommen und der Höhe der Unterkunftskosten. Auf Wohngeld, das als Zuschuss gezahlt wird, besteht ein Rechtsanspruch, sofern ein Antrag gestellt wurde und ein Zuschussbetrag errechnet wird.

Die Höhe des Wohngeldes ist abhängig von der
  • Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen
  • Höhe des Haushaltseinkommens
  • Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung
Diesen Zuschuss gibt es als
  • Mietzuschuss für den Mieter eines Wohnraums
  • Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung
  • Wohngeld für Heimbewohner
Zum 01.01.2022 wurde das Wohngeldrecht reformiert, seither werden auch für die Heizkosten Beträge in der Berechnung berücksichtigt und die Einkommensgrenzen wurden herabgesetzt. Dadurch wurde der Kreis der anspruchsberechtigten Personen stark ausgeweitet.

Weitere Informationen und die entsprechenden Antragsformulare erhalten Sie über den Fachbereich Jugend und Soziales im Landkreis Wittmund
Wohngeldstelle
Dohuser Weg 34, 26409 Wittmund
Telefon: 04462 86-1355
E-Mail: wohngeld@lk.wittmund.de

Wohnberechtigungsschein
Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) benötigen Sie zum Bezug von Wohnungen, die nach den Landeswohnungsbauprogrammen aufgrund der Wohnungsbaugesetze oder des Wohnraumförderungsgesetzes gefördert worden sind. Bei den geförderten Wohnungen besteht eine Bindung des Vermieters an eine Höchstmiete.

Der WBS berechtigt nur grundsätzlich zum Bezug der Wohnungen, er stellt aber keine "Wohnungszuweisung" dar. Die Erteilung der Wohnberechtigung, die z. B. für den Bezug der meisten Altenwohnungen nötig ist, ist von Ihrem Einkommen abhängig.

Informationen und Antragstellung erfolgt beim Landkreis Wittmund / Fachdienst Bauordnung
Schloßstr. 9, 26409 Wittmund
Telefon: 04462 86-1291 oder 04462 86-1243
E-Mail: bauamt@lk.wittmund.de

Schwerbehindertenausweis
Personen, die dauerhaft körperlich, geistig oder seelisch beeinträchtigt sind, können einen Schwerbehindertenausweis beantragen. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, stellt das Versorgungsamt einen solchen Ausweis aus, der je nach Grad der Behinderung (GdB) und den vorgegebenen Merkzeichen zu bestimmten Vergünstigungen führt.

Folgende Merkzeichen können eingetragen werden:

- erhebliche Gehbehinderung

aG - außergewöhnliche Gehbehinderung

- Hilflosigkeit

RF - Rundfunkgebührenermäßigung

- Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson

BI - Blind

GI - Gehörlos

TBI - Taubblind

Die Antragstellung eines Schwerbehindertenausweises erfolgt beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Moslerstr. 3, 26122 Oldenburg
Telefon: 0441 2229-0
E-Mail: poststellelsoldenburg@ls.niedersachsen.de

Oder wenden Sie sich an: Beauftragter für Menschen mit Behinderung des Landkreises Wittmund
Herr Hans-Günther Kirchhoff
Dohuser Weg 34, 26409 Wittmund
Telefon: 04462 86-1380
E-Mail: hans-guenther.kirchhoff@lk.wittmund.de

Entsprechende Anträge sind auch erhältlich beim Landkreis Wittmund, Zentrum für Arbeit, Jugend und Soziales
Dohuser Weg 34, 26409 Wittmund

Befreiung von den Rundfunk- und Fernsehgebühren
Rundfunk und Fernsehen sind, wie auch die Tagespresse, wichtige Informationsquellen und bedeuten eine wesentliche Möglichkeit, am Leben in der Gesellschaft teilzunehmen und Isolation zu vermeiden. Danach kann sich jeder von der Gebührenpflicht befreien lassen, der bestimmte einkommensabhängige staatliche Sozialleistungen bezieht (z. B. Bürgergeld, Sozialhilfe / Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung). Auch gehörlose und blinde Menschen können sich aus gesundheitlichen Gründen befreien lassen.

Empfänger von Blindenhilfe haben ebenfalls einen Anspruch auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Menschen mit Behinderung, denen das Merkzeichen "RF" zuerkannt wurde, haben Anspruch auf einen um ein Drittel ermäßigten Rundfunkbeitrag.

Die Antragstellung erfolgt direkt bei der:
ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice, 50656 Köln

Entsprechende Anträge sind auch erhältlich beim Landkreis Wittmund, Zentrum für Arbeit, Jugend und Soziales
Dohuser Weg 34, 26409 Wittmund

Telefongebühren-Ermäßigung oder -Befreiung (Sozialtarif)
Die Deutsche Telekom gewährt bedürftigen Personen nach Vorlage entsprechender Nachweise (Bescheinigung des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio über die Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht, bzw. Ermäßigung der Beitragspflicht, BAföG-Nachweis oder Kopie des Schwerbehindertenausweises) u. U. ebenfalls Vergünstigungen. Antragsvordrucke und Auskünfte in allen T-Punkten, unter Telefon: 0800 3301000 oder 0800 3302202 und im Internet unter www.telekom.de.
Der Auftrag für den Sozialtarif ist an die Telekom Deutschland GmbH, Kundenservice, 53171 Bonn, zu senden.

Leistungen der Krankenkassen
Die Leistungen der Krankenkassen bei Hilfe- und Pflegebedürftigkeit müssen medizinisch notwendig und ärztlich verordnet sein. Die häusliche Krankenpflege kann verordnet werden, wenn mit ihr die Krankenhauspflege vermieden oder verkürzt werden soll und wenn sie erforderlich ist, um das Ziel der ärztlichen Behandlung abzusichern.

Es besteht ein Anspruch für die Dauer der medizinischen Notwendigkeit. Verordnet werden können nach der Überprüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen:
  • Grundpflege (in der Regel für 10 Tage)
  • Behandlungspflege (z. B. Injektionen, Verbandwechsel)
  • hauswirtschaftliche Versorgung (es muss eine Zuzahlung für 28 Tage erbracht werden)
Für Hilfsmittel besteht nach ärztlicher Verordnung ein Anspruch, wenn die medizinischen Voraussetzungen vorliegen, z. B. für Haltegriffe, Rollator, Duschstuhl. Heilmittel sind Sachmittel, die zur Unterstützung der ärztlichen Behandlung notwendig sind, z. B. Massagen, Heilbäder, Krankengymnastik, Sprachheilbehandlung sowie Ergo- / Beschäftigungstherapie. Ambulante oder stationäre Rehabilitationsmaßnahmen (Kuren) können ebenfalls nach ärztlicher Verordnung bewilligt werden, wenn kein anderer Sozialversicherungsträger zuständig ist. Die Belastungsgrenze für Zuzahlungen beträgt 2 % des jährlichen Bruttoeinkommens, für chronisch Kranke 1 %. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse.

Leistungen der Pflegekassen
Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen.

Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten, muss die Einstufung in einen Pflegegrad bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden. Dieser Antrag ist formlos möglich. Zu beachten ist jedoch, dass Leistungen aus der Pflegeversicherung nicht rückwirkend erbracht werden. Der Leistungsanspruch beginnt frühestens ab dem Monat der Antragstellung. Der Medizinische Dienst der für Sie zuständigen Pflegekasse (bei Ihrer Krankenkasse) stellt die Pflegebedürftigkeit fest. Es gibt fünf Pflegegrade, in die der Pflegebedürftige eingestuft werden kann. Der Pflegegrad gibt Auskunft über die Fähigkeiten und den Grad der Selbständigkeit, das heißt, welchen Bedarf der Pflegebedürftige hat.

Weitere Informationen erhalten Sie bei den Pflegekassen oder beim Senioren- und Pflegestützpunkt des Landkreises Wittmund. Die Leistungen der Pflegekasse sind vielfältig und umfangreich.

Informationen zum Leistungsanspruch

Pflegegeld
  • Pflegegrad 2- 5
Pflegesachleistung / Pflegedienste
  • Pflegegrad 2- 5
Kombinationsleistung
  • Pflegegrad 2- 5
Betreuungs- und Entlastungsbetrag
  • Pflegegrad 1
  • Pflegegrad 2- 5
Tages- und Nachtpflege
  • Pflegegrad 2- 5
Kurzzeitpflege
  • Pflegegrad 2- 5
Verhinderungspflege
  • Pflegegrad 2- 5
Hausnotruf
  • Pflegegrad 1
  • Pflegegrad 2- 5
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
  • Pflegegrad 1
  • Pflegegrad 2- 5
Wohnraumanpassung
  • Pflegegrad 1
  • Pflegegrad 2- 5
Digitale Pflegeanwendungen
  • Pflegegrad 1
  • Pflegegrad 2- 5
Pflegegeld
Pflegen Familienangehörige, Freunde oder Bekannte kann der Pflegebedürftige Pflegegeld beziehen. Das Pflegegeld ist ein Geldbetrag, der zur freien Verfügung steht und die Pflege sicherstellen muss. Das Pflegegeld überweist die Pflegekasse monatlich an den Pflegebedürftigen. Das Geld kann der Pflegebedürftige als Dankeschön für die anerkannten Pflegepersonen verwenden oder andere Hilfen damit bezahlen. Das Pflegegeld wird bei einem Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt nur bis zum 29. Tag gezahlt; dabei gilt jeder Klinikaufenthalt für sich. Schließt sich eine Reha nahtlos an, wird diese Zeit mit der des Krankenhausaufenthalts zusammengezählt. Wenn Pflegebedürftige ausschließlich Pflegegeld in Anspruch nehmen sind diese verpflichtet, regelmäßig eine Pflegeberatung in Anspruch zu nehmen. In Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, in Pflegegrad 4 und 5 einmal im Vierteljahr. Ziel ist es, die Qualität in der häuslichen Pflege zu sichern und den Pflegenden Hilfestellung zu geben.

Ambulante Pflegesachleistungen
Die Pflegeversicherung übernimmt für die Pflegebedürftigen, mit mindestens Pflegegrad 2 als ambulante Pflegesachleistungen, die Kosten für die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes für körperbezogene Pflegemaßnahmen, für pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung bis zu einem gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbetrag.

Kombinationsleistungen
Pflegesachleistungen können auch mit dem Pflegegeld kombiniert werden. Wird die Pflegesachleistung nicht im vollen Umfang ausgeschöpft, so erhalten die Pflegebedürftigen daneben ein anteiliges Pflegegeld. Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz vermindert, in dem die Pflegebedürftigen Sachleistungen in Anspruch genommen haben.

Verhinderungspflege
Die Verhinderungspflege kann man zu Hause nutzen und tage- oder stundenweise in Anspruch nehmen. Das ist ein großer Vorteil, weil Sie sich als Pflegender damit auch kürzere Auszeiten verschaffen können. Voraussetzung ist, dass entweder Pflegegeld oder Kombinationsleistungen in Anspruch genommen werden.

Welche Rahmenbedingungen sind notwendig:
  • Vorpflegezeit von sechs Monaten
  • Erst ab Pflegegrad 2
  • Tageweise längstens 6 Wochen im Jahr; stundenweise an 365 Tage im Jahr
  • Kann geleistet werden durch Freunde, Bekannte aber auch durch professionelle Betreuungskräfte
  • Pflegekasse zahlt bis zu einem Höchstbetrag im Jahr
Man kann in Vorleistung gehen und die Quittungen nachträglich bei der Pflegekasse einreichen. Das Geld wird dem Pflegebedürftigen dann überwiesen. Von der Pflegekasse anerkannte Dienste können direkt mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Wenn die Ersatzpflege durch eine Person erfolgt, die nah (bis zum zweiten Grad) mit dem Pflegebedürftigen verwandt ist, zahlt die Pflegekasse einen geringeren Betrag, Informieren Sie sich dazu bei der Pflegekasse oder bei einer Pflegeberatung. Den Betrag der Verhinderungspflege können Sie auch mit ungenutzten Geldern der Kurzzeitpflege (höchstens 50%) aufstocken. Wird die Verhinderungspflege im jeweiligen Jahr nicht in Anspruch genommen, verfällt der Anspruch ersatzlos. Nehmen Sie die tageweise Verhinderungspflege in Anspruch, wird das Pflegegeld um 50 % gekürzt. Bei stundenweiser Verhinderungspflege erfolgt keine Kürzung des Pflegegeldes, wenn die anerkannte Pflegeperson weniger als acht Stunden am Tag anwesend ist.

Kurzzeitpflege
Kurzzeitpflege ist die zeitlich begrenzte Pflege in einer vollstationären Einrichtung oder einer Einrichtung, die ausschließlich Kurzzeitpflege anbietet. Sie kommt dann zum Tragen, wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht sichergestellt werden kann und auch Leistungen der teilstationären Pflege nicht ausreichen. Sie ist ein wichtiges Angebot, um pflegende Angehörige zu entlasten und Krisensituationen zu überbrücken.

Rahmenbedingungen:
  • Auf Antrag bei der Pflegekasse
  • erst ab Pflegegrad 2
  • für höchstens 8 Wochen im Jahr
  • Pflegekasse zahlt bis zu einem Höchstbetrag im Jahr
  • Kosten für die Unterkunft, Verpflegung und die Investitionskosten müssen aus eigener Tasche finanziert werden.
Bei der Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege wird für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr die Hälfte des zuvor gezahlten Pflegegeldes weiter gewährt. Auch nicht in Anspruch genommene Mittel für die Verhinderungspflege können in einem gewissen Rahmen für die Kurzzeitpflege genutzt werden. Der Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege vermindert sich dann entsprechend.

Angebote zur Unterstützung im Alltag
Zusätzlich zum Pflegegeld oder zur Pflegesachleistung haben alle Pflegebedürftigen, die im häuslichen Bereich gepflegt werden, Anspruch auf einen sogenannten Entlastungsbetrag. Dieser beträgt bis zu 125 € monatlich. Der Betrag dient der Erstattung von Aufwendungen im Zusammenhang mit:
  • Leistungen der Tages- oder Nachtpflege (auch für die Kosten der Unterkunft und Verpflegung sowie der Investitionskosten)
  • Leistungen der Kurzzeitpflege
  • Leistungen der ambulanten Pflegedienste
  • Leistungen der vom Land anerkannten Angebote zur Alltagsunterstützung (z. B. Betreuungsdienste, anerkannte Nachbarschaftshilfen). Voraussetzung ist, dass diese Dienste nach dem Landesrecht als Entlastungsdienste anerkannt sind. Das ist wichtig, da die Pflegekasse ansonsten die Kosten nicht übernimmt. In jedem Bundesland gelten hierfür andere Vorschriften.
Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege gewährt; er wird mit den anderen Leistungsansprüchen also nicht verrechnet. Nicht (vollständig) ausgeschöpfte Beträge können innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in die Folgemonate übertragen werden. Am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbrauchte Beträge können in das darauffolgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.

Tagespflege
Tagespflege kann vor allem notwendig werden, wenn ältere Menschen zwar zu Hause versorgt werden, tagsüber aber nicht allein zu Hause bleiben können. Dieses kann der Fall sein bei Berufstätigkeit der Pflegeperson oder auch um eine Überforderung zu verhindern. In Tagespflegen können Pflegebedürftige an einzelnen Tagen oder auch über die ganze Woche hinweg betreut werden. Und so funktioniert die Tagespflege: morgens werden die Gäste zu Hause von einem Fahrdienst abgeholt und am Nachmittag wieder nach Hause gebracht. Die Betreuung erfolgt in kleinen Gruppen. Dabei wird gemeinsam gegessen, mitunter auch gekocht und gebacken. Es gibt Freizeitangebote wie Singen, Basteln, Sport oder Gedächtnistraining. Tagespflege muss bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen beantragt werden. Sie kann ab Pflegegrad 2 und unabhängig von der Nutzung von Pflegegeld oder Sachleistung in Anspruch genommen werden. Wird das Angebot nicht genutzt, verfällt der monatliche Betrag.

Vollstationäre Pflege
Ist die häusliche Pflege nicht ausreichend oder gar nicht durchführbar und damit eine Aufnahme in eine stationäre Einrichtung (Senioren- oder Pflegeheim) erforderlich, zahlt die Pflegekasse Pauschalleistungen für die pflegebedingte Aufwendungen. Darüber hinaus gilt in jeder Pflegeeinrichtung ein einrichtungseinheitlicher Eigenanteil für die Pflegerade 2 bis 5. Betroffene im Pflegegrad 5 zahlen für die Pflege also genauso viel zu wie Betroffene im Pflegerad 2. Der pflegebedingte Eigenanteil unterscheidet sich nur noch von Einrichtung zu Einrichtung. Um Pflegebedürftige vor Überforderung durch steigende Pflegekosten zu schützen, zahlt die Pflegeversicherung neben dem nach Pflegegrad differenzierten Leistungsbetrag einen Leistungszuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil der pflegebedürftigen Person, der mit der Dauer der vollstationären Pflege steigt: Im ersten Jahr trägt die Pflegekasse 5 % des pflegebedürftigen Eigenanteils, im zweiten Jahr 25 %, im dritten Jahr 45 % und danach 70 %.

Pflegehilfsmittel
Hilfsmittel, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden der Pflegebedürftigen beitragen bzw. ihnen eine selbstständige Lebensführung ermöglichen, werden von der Pflegekasse finanziert. Bei zum Verbrauch bestimmter Hilfsmittel wie Unterlagen oder Einmalhandschuhe werden bis zu 40 € pro Monat übernommen. Technische Hilfsmittel wie Krankenbetten, Rollstühle und Hebegeräte werden leihweise zur Verfügung gestellt, für diese Hilfsmittel ist eine ärztliche Verordnung erforderlich.

Digitale Pflegeanwendungen (DiPAs)
Mit dem Digitale-Versorgung- und Pflege-Modernisierungs-Gesetz erhalten Pflegebedürftige, die in der eigenen Häuslichkeit leben, erstmalig einen Leistungsanspruch auf Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen in Höhe von 50 € monatlich. Sie können somit den Austausch zwischen Angehörigen, Pflegebedürftigen und dem Pflegedienst verbessern. Andere digitale Pflegeanwendungen beugen Stürzen und Gesundheitsgefahren vor. Auch ein Gedächtnistraining kann Unterstützung bieten. Wenden Sie sich an ihre Pflegekasse. Sie hat den aktuellen Überblick über zugelassene DiPas und informiert über die Antragstellung.

Wohnraumanpassung
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, d. h. bauliche Veränderungen in der Wohnung, die die Pflege erleichtern oder dem Pflegebedürftigen eine selbständige Lebensführung ermöglichen, werden bis zu 4.000 € pro Maßnahme bezuschusst. Die baulichen Möglichkeiten, eine Wohnung so weit wie notwendig barrierefrei zu machen, sind sehr vielfältig
  • Beseitigung von Türschwellen
  • Verbreiterung von Türen und Durchgängen
  • Anpassung der sanitären Einrichtung (Dusche, Badewanne, Toilette, Waschtisch)
  • Einbau von Treppenliften und Aufzügen
Sollten Sie nicht Hauseigentümer sein, sollten Sie die Umbauten vorher immer mit dem Vermieter abklären. Ein Zuschuss wird erneut gezahlt, wenn sich der Pflegebedarf nachweislich erhöht und deswegen eine neue Umbaumaßnahme erforderlich ist. Auch den Umzug in eine für die Pflege besser geeignete Wohnung bezuschusst die Pflegekasse.

Pflegekurse
Die Pflegekassen bieten kostenfreie Pflegekurse und individuelle Schulungen an. Alle die an der Pflege beteiligt sind, können einen Pflegekurs besuchen. Mittlerweile gibt es das Angebot auch online.

Beruf und Pflege
Sie möchten einen Pflegebedürftigen versorgen, haben aber wegen Ihrer Erwerbsarbeit wenig Zeit? Dann gibt es verschiedene Möglichkeiten sich vorübergehend der Pflege zu widmen.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Müssen Sie kurzfristig die Pflege in Ihrer Familie organisieren, haben Sie das Recht, für bis zu zehn Arbeitstage von ihrer Arbeit fernzubleiben. Für diese Zeit können Sie bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen ein Pflegeunterstützungsgeld in Höhe von normalerweise 90 % ihres Nettolohns beantragen.

Pflegezeit
Wenn Sie einen Pflegebedürftigen pflegen möchten, der mindestens Pflegegrad 1 hat, können Sie sich bis zu 6 Monate ganz oder teilweise von Ihrer Arbeit freistellen lassen. Voraussetzung ist, dass Sie in einem Betrieb mit mehr als 15 Beschäftigten arbeiten und Ihrem Arbeitgeber die Freistellung spätestens zehn Tage vor Beginn ankündigen. Um fehlendes Einkommen abzumildern, können Sie ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen. Es ersetzt ca. die Hälfte ihres Einkommens. Das Darlehen wird in der Regel zurückgefordert.

Familienpflegezeit
Möchten Sie über eine längere Zeit Pflege und Beruf miteinander vereinbaren, können Sie für bis zu zwei Jahre Ihre Arbeitszeit reduzieren, jedoch nur auf mindestens 15 Wochenstunden. Diese Möglichkeit haben Sie aber nur, wenn Sie in einem Betrieb arbeiten mit mehr als 25 Beschäftigten. Die Ankündigungsfrist gegenüber dem Arbeitgeber beträgt acht Wochen. Auch für die Familienpflegezeit können Sie ein zinsloses Darlehen beantragen.

Rentenbeiträge
Die Pflegeversicherung zahlt unter bestimmten Bedingungen Beiträge zur Rentenversicherung für pflegende Angehörige. Sie dürfen die Pflege nicht erwerbsmäßig ausüben, und sie muss in häuslicher Umgebung erfolgen. Pflegende dürfen zudem nicht mehr als 30 Wochenstunden berufstätig sein.

Bei Pflegegrad 1 werden generell keine Rentenbeiträge gezahlt. Um von der Regelung zu profitieren, muss der Pflegebedürftige mindestens Pflegegrad 2 oder höher haben und er muss mindestens zehn Stunden wöchentlich an mindestens zwei Tagen zu Hause versorgt werden.

Haben Sie die Regelaltersgrenze bereits erreicht und beziehen eine volle Rente müssen Sie für den Erwerb von Rentenpunkten in die sogenannte Teilrente wechseln. Es ist möglich, zwischen 10 und 99 % der vollen Rente zu beantragen und gleichzeitig Rentenpunkte für die Übernahme der Pflege zu sammeln. Die Teilrente wird bei der Rentenversicherung beantragt.

Unfallversicherung
Wer als Pflegeperson einen nahestehenden Menschen in seiner häuslichen Umgebung pflegt, ist beitragsfrei gesetzlich unfallversichert. Erfasst sind dabei die Tätigkeiten, die auch in der Pflegeversicherung selbst als pflegerische Maßnahmen berücksichtigt werden sowie die Hilfen bei der Haushaltsführung.

Ebenso besteht Unfallversicherungsschutz auf dem direkten Hin- und Rückweg zum Ort der Pflegetätigkeit, wenn die oder der Pflegebedürftige in einer anderen Wohnung als die Pflegeperson wohnt.