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5.1 Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung

Eine Krankheit oder ein Unfall können jeden in eine Situation bringen, in der er außerstande ist, für sich selbst zu entscheiden, Wünsche zu äußern und selbstbestimmt zu handeln.

In einer Vollmacht werden eine oder mehrere Personen benannt, die im Bedarfsfall handeln sollen. Die Vollmacht gilt nur für die Angelegenheiten, die in ihr genannt werden.

Die Vollmacht ist eine absolute Vertrauenssache. Sie unterliegt keiner Formvorschrift, muss aber persönlich unterschrieben werden. Es kann ratsam sein, die Vollmacht beglaubigen oder notariell bestätigen zu lassen.

Sollten Sie niemanden kennen, dem Sie eine Vollmacht erteilen können, oder gute Gründe haben, eine gerichtliche Kontrolle vorzuziehen, dann schreiben Sie eine Betreuungsverfügung.

In einer Betreuungsverfügung kann festgelegt werden, wer mit der Betreuung beauftragt werden soll.

Die Betreuungsverfügung richtet sich an die Betreuungsabteilung des zuständigen Amtsgerichtes.

Der jeweilige Betreuer wird durch die Betreuungsabteilung des zuständigen Amtsgerichtes bestellt und kontrolliert.

Die Patientenverfügung gibt den Willen einer Person wieder, wie im Krankheitsfall von den Ärzten mit sogenannten lebensverlängernden Maßnahmen umgegangen werden soll.

Da der Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen eine sehr schwerwiegende Entscheidung ist und Patientenverfügungen auch umstritten sind, sollten Sie sich die Formulierung genau überlegen und möglichst mit Ihrem Arzt abstimmen. Die Patientenverfügung ist an keine besondere Form gebunden.

Es empfiehlt sich, eine Vollmacht in Verbindung mit einer Patientenverfügung zu machen.

Auskünfte:
Gemeinde Steinhagen,
Wohn- und Pflegeberatung
Stefan Hellweg
Telefon: 05204 997-108

Betreuungsstelle des Kreises Gütersloh
Herr Schipper
Telefon: 05241 852386
E-Mail: abt.33@gt-net.de
Internet: www.kreis-guetersloh.de

Betreuungsverein
der AWO Büro Werther
Telefon: 05203 9193190
E-Mail: betreuungsverein@owl.de