Kinder Jugendliche unter 14 Jahren unter 16 Jahren unter 18 Jahren § 4 Aufenthalt in Gaststätten (Ausnahmen: Begleitung durch Eltern oder erziehungsbeauflragte Person; Aufenthalt für die Dauer eines Getränkes/einer Mahlzeit zwischen 5 und 23 Uhr) * * bis 24 Uhr Aufenthalt in Nachtbars (o. ä.) § 5 Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen, u. a. Disco (Ausnahme: Begleitung durch Eltern oder erziehungsbeauftragte Person) * * bis 24 Uhr Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen von anerkannten Trägern der Jugendhilfe, bei künstlerischer Betätigung oder zur Brauchtumspflege bis 22 Uhr bis 24 Uhr bis 24 Uhr § 6 Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeiten § 7 Anwesenheit bei jugendgefährdenden Veranstaltungen oder in Betrieben § 8 Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten § 9 Abgabe/Verzehr von Branntwein, branntweinhaltiger Getränke und Lebensmittel (auch Mixgetränke) Abgabe/Verzehr anderer alkoholischer Getränke z. B. Bier, Wein, Sekt o. ä. (Ausnahme: Im Beiseln der Eltern für 14- und 15-jährige erlaubt) * § 10 Abgabe und Konsum von Tabakwaren § 11 Kinobesuche nur bei Freigabe des Films und Vorspanns: „ohne Altersbeschränkung/ab 6 /12 /16 Jahren“ (Kinder unter 6 Jahren nur mit einer erziehungsbeauftragten Person. Die Anwesenheit Ist grundsätzlich an die Altersfreigabe gebunden! Ausnahme: Für „Filme ab 12 Jahren“ Ist die Anwesenheit ab 6 Jahre in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person gestattet.) bis 20 Uhr bis 22 Uhr bis 24 Uhr § 12 Abgabe von Filmen oder Spielen (auf DVD. Video usw.) nur entsprechend der Freigabekennzeichen: „ohne Altersbeschränkung/ab 6 /12 /16 Jahren“ § 13 Spielen an elektronischen Bildschirmgeräten ohne Gewinnmöglichkeit nur nach den Freigabekennzeichen: „ohne Altersbeschränkung/ab 6 /12 /16 Jahren“ Jugendschutzgesetz erlaubt nicht erlaubt * Ausnahmen siehe kleingedruckte Erklärung Dieses Gesetz gilt nicht für verheiratete Jugendliche Die Eitern müssen nicht alles erlauben, was das Gesetz erlaubt! Sie tragen die Verantwortung! Die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes können vom Veranstalter zusätzlich verschärft werden! 24 Jugendschutzgesetz
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