Familie im Landkreis Emmendingen

Kinder Jugendliche unter 14 Jahren unter 16 Jahren unter 18 Jahren § 4 Aufenthalt in Gaststätten (Ausnahmen: Begleitung durch Eltern oder erziehungsbeauflragte Person; Aufenthalt für die Dauer eines Getränkes/einer Mahlzeit zwischen 5 und 23 Uhr) * * bis 24 Uhr Aufenthalt in Nachtbars (o. ä.) § 5 Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen, u. a. Disco (Ausnahme: Begleitung durch Eltern oder erziehungsbeauftragte Person) * * bis 24 Uhr Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen von anerkannten Trägern der Jugendhilfe, bei künstlerischer Betätigung oder zur Brauchtumspflege bis 22 Uhr bis 24 Uhr bis 24 Uhr § 6 Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeiten § 7 Anwesenheit bei jugendgefährdenden Veranstaltungen oder in Betrieben § 8 Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten § 9 Abgabe/Verzehr von Branntwein, branntweinhaltiger Getränke und Lebensmittel (auch Mixgetränke) Abgabe/Verzehr anderer alkoholischer Getränke z. B. Bier, Wein, Sekt o. ä. (Ausnahme: Im Beiseln der Eltern für 14- und 15-jährige erlaubt) * § 10 Abgabe und Konsum von Tabakwaren § 11 Kinobesuche nur bei Freigabe des Films und Vorspanns: „ohne Altersbeschränkung/ab 6 /12 /16 Jahren“ (Kinder unter 6 Jahren nur mit einer erziehungsbeauftragten Person. Die Anwesenheit Ist grundsätzlich an die Altersfreigabe gebunden! Ausnahme: Für „Filme ab 12 Jahren“ Ist die Anwesenheit ab 6 Jahre in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person gestattet.) bis 20 Uhr bis 22 Uhr bis 24 Uhr § 12 Abgabe von Filmen oder Spielen (auf DVD. Video usw.) nur entsprechend der Freigabekennzeichen: „ohne Altersbeschränkung/ab 6 /12 /16 Jahren“ § 13 Spielen an elektronischen Bildschirmgeräten ohne Gewinnmöglichkeit nur nach den Freigabekennzeichen: „ohne Altersbeschränkung/ab 6 /12 /16 Jahren“ Jugendschutzgesetz erlaubt nicht erlaubt * Ausnahmen siehe kleingedruckte Erklärung ƒ Dieses Gesetz gilt nicht für verheiratete Jugendliche ƒ Die Eitern müssen nicht alles erlauben, was das Gesetz erlaubt! Sie tragen die Verantwortung! ƒ Die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes können vom Veranstalter zusätzlich verschärft werden! 24 Jugendschutzgesetz

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