Wohn(t)raum Landkreis Calw

Die am Bau Beteiligten Bei der Errichtung, der Änderung oder dem Abbruch einer baulichen Anlage sind der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlichrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Bauherr (§ 42 LBO) Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines genehmigungspflichtigen oder kenntnisgabepflichtigen Bauvorhabens einen geeigneten Entwurfsverfasser, geeignete (Bau-) Unternehmer und einen geeigneten Bauleiter zu bestellen. Dem Bauherrn obliegen die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anzeigen an die Baurechtsbehörde. Werden Bauarbeiten in Selbst-, Nachbarschafts- oder Gefälligkeitshilfe ausgeführt, ist die Bestellung von Unternehmern nicht erforderlich, vorausgesetzt, es wirken genügend Fachkräfte mit der nötigen Sachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit mit. Kenntnisgabepflichtige Abbrucharbeiten dürfen nicht in Selbst-, Nachbarschafts- oder Gefälligkeitshilfe ausgeführt werden. Entwurfsverfasser (§ 43 LBO) Der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass sein Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Verfügt der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde, so hat er den Bauherrn zu veranlassen, geeignete Sachverständige zu bestellen. (Bau-)Unternehmer (§ 44 LBO) Jedes Unternehmen ist für die den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechende Ausführung der von ihm übernommenen Arbeiten und insofern für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich. Es hat die erforderlichen Nachweise über die Brauchbarkeit der verwendeten Bauprodukte und Bauarbeiten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten. Sofern ein Unternehmer nicht über die erforderliche Sachkenntnis und Erfahrung verfügt, so hat er den Bauherrn zu veranlassen, geeignete Fachkräfte zu bestellen. Bauleiter (§ 45 LBO) Der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Bauausführung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den Entwürfen des Entwurfsverfassers entspricht. Er hat für einen sicheren bautechnischen Betrieb auf der Baustelle zu sorgen und auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmer zu achten. Der Bauleiter muss über die für seine Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. Ist dies in einzelnen Teilbereichen nicht der Fall, so sind geeignete Fachbauleiter heranzuziehen. Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit Grundsätzlich bedarf jede Errichtung und jeder Abbruch einer baulichen Anlage einer Baugenehmigung, soweit durch die LBO nichts anderes bestimmt ist. § 50 LBO legt abschließend fest, welche Bauvorhaben verfahrensfrei sind, also keiner Baugenehmigung bedürfen. Es ist Ihnen als Bauherren unbedingt zu raten, sich über die Genehmigungsfreiheit oder die Genehmigungspflicht eines geplanten Bauvorhabens bereits im Vorfeld der Planung und Ausführung zu informieren. Die Entscheidungen trifft die zuständige untere Baurechtsbehörde. Reine Instandhaltungsarbeiten sind immer verfahrensfrei. Die Genehmigungsfreiheit für verfahrensfreie Vorhaben nach § 50 LBO entbindet Sie nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften gestellt werden. Bei allen Vorhaben, die nicht ausdrücklich als verfahrensfrei benannt sind, muss ein Verfahren durchgeführt werden. Die LBO kennt die folgenden Verfahren: » 1. Kenntnisgabeverfahren (§ 51 LBO) » 2. Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 52 LBO) » 3. Baugenehmigungsverfahren (§ 49 LBO) Kenntnisgabeverfahren Das Verfahren ist anwendbar bei: » Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1–3, ausgenommen Gaststätten » Bei sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind (z.B. Werbeanlagen) » Nebengebäude und Nebenanlagen zu den vorgenannten Vorhaben Und wenn das Bauvorhaben: » Im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegt » Das Vorhaben ohne Befreiungen, Ausnahmen und Abweichungen zulässig ist Vereinfachtes Verfahren Bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1–4 sowie deren Nebengebäude und Nebenanlagen ist neben dem Kenntnisgabeverfahren nur das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren eröffnet. Es kann jedoch auch außerhalb des Geltungsbereiches eines qualifizierten Bebauungsplanes und bei Abweichungen von den öffentlich-rechtlichen Vorschriften angewandt werden. Der Prüfumfang ist jedoch auf die planungsrechtliche Zulässigkeit und die Abstandsflächen reduziert. Wie auch beim Kenntnisgabeverfahren liegt die Einhaltung der darüber hinaus geltenden Vorschriften im Verantwortungsbereich des Antragsstellers bzw. des Entwurfsverfassers. „Klassisches“ Baugenehmigungsverfahren Dieses Verfahren ist für alle Bauvorhaben, soweit sie nicht verpflichtend im vereinfachten Verfahren zu beantragen oder bereits verfahrensfrei sind, möglich. In diesem Verfahren prüft die Baurechtsbehörde den Bauantrag in vollem Umfang. Sie beteiligt, wie auch im vereinfachten Verfahren, weitere Fachabteilungen, deren Belange durch den Bauantrag betroffen sind und holt deren fachliche Stellungnahme ein. © Stikel 13 BAURECHT KURZ ERKLÄRT

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