Im Übrigen bemisst sich die Tiefe der Abstandsfläche nach der jeweiligen Wandhöhe; sie beträgt » allgemein 0,4 der Wandhöhe, » in Kerngebieten, Dorfgebieten, dörflichen Wohngebieten, urbanen Gebieten und in besonderen Wohngebieten und bei Antennenanlagen im Außenbereich 0,2 der Wandhöhe, » in Gewerbegebieten und in Industriegebieten, sowie in Sondergebieten, die nicht der Erholung dienen, 0,125 der Wandhöhe. » Sie darf jedoch 2,50m (bei Wänden bis 5m Breite 2m) nicht unterschreiten. Auf eine weitergehende Erläuterung der vielen Sonderfälle wird an dieser Stelle verzichtet, da in aller Regel der o.g. Mindestgrenzabstand von 2,5m ausreichend ist. Im Einzelfall ist der von Ihnen beauftragte Architekt mit den Vorschriften vertraut und wird Sie umfassend beraten. Grenzabstand für Garagen- und Abstellgebäude Abstandsflächen sind nicht erforderlich bei Garagen, soweit die Wandhöhe nicht mehr als 3m, die Wandlänge nicht mehr als 9m beträgt und die Wandfläche nicht größer als 25qm ist. 3.2 Das Bauordnungsrecht Im Gegensatz zum Bauplanungsrecht ist das Bauordnungsrecht nicht bundesweit einheitlich, sondern nach individuellem Landesrecht geregelt. In Baden-Württemberg ist dies die Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO). Die Landesbauordnung wird durch weitere Vorschriften ergänzt. Das Bauordnungsrecht hat die Vermeidung von Gefahren zum Inhalt, die bei der Errichtung und dem Betrieb baulicher Anlagen entstehen können. Das Bauordnungsrecht stellt vor allem an die Standsicherheit, die Verkehrssicherheit und an den Brandschutz von baulichen Anlagen besondere Anforderungen. Die Baurechtsbehörde bedient sich ausschließlich der Vorschriften, die zum öffentlichen Baurecht gehören. Private Rechtsbeziehungen, etwa zwischen dem Bauherren und dem Grundstückseigentümer oder den Nachbarn, werden in der Regel nicht in die behördlichen Entscheidungen einbezogen. Demzufolge ist eine Baugenehmigung immer dann zu erteilen, wenn einem Vorhaben öffentlichrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Grenzabstand Grundsätzlich haben Sie mit jedem Gebäude mindestens 2,50m Abstand von allen Grenzen Ihres Baugrundstückes einzuhalten. Außer Betracht bleiben bei der Bemessung der Abstandsfläche untergeordnete Gebäudeteile wie z.B. » Gesimse, Dachvorsprünge, Eingangs- und Terrassenüberdachungen, wenn sie nicht mehr als 1,5m vor die Außenwand vortreten sowie » Vorbauten wie Wände, Erker, Balkone, Tür- und Fenstervorbauten, wenn sie nicht breiter als 5m sind und nicht mehr als 1,5m vortreten » und von Nachbargrenzen mindestens 2m entfernt bleiben. Die nachträgliche Wärmedämmung eines bestehenden Gebäudes sowie die nachträgliche Anbringung von Anlagen zur photovoltaischen oder thermischen Nutzung bleiben außer Betracht, wenn sie einschließlich der Bekleidung nicht mehr als 0,3m vor die Außenwand treten. Bauträger © Stikel 12 BAURECHT KURZ ERKLÄRT Mit über 30 Jahren Erfahrung in der Baubranche sind wir als Bauträger für unsere bauliche Qualität und Architektur im Raum Calw, Stuttgart, Tübingen bekannt. 8QVHU DNWXHOOHV ΖPPRELOLHQDQJHERW ȴQGHQ 6LH DXI www.iw-plan.de. IW Plan, info@iw-plan.de, T. 07051 799 649 NEUBAU DIREKT VOM BAUTRÄGER BEZUGSFERTIG ZUM FESTPREIS Einfamilienhäuser und Neubauwohnungen
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