2578/3 l ppel © Sip Nutzungen wie z.B. für Wohnen, Arbeiten, Verkehr, Erholung, Landwirtschaft und Gemeindebedarf. Aus dem Flächennutzungsplan entsteht kein Anspruch auf die dargestellte Nutzung. Bebauungsplan Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung eines Bebauungsplanes, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Im Bebauungsplan werden insbesondere die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen, über die Sie nicht bauen dürfen bzw. Baulinien, an die Sie direkt bauen müssen) und die Verkehrsflächen festgesetzt. Weitere Festsetzungen sind je nach Bedarf möglich bzw. erforderlich. Es wird geregelt was, wie und wo gebaut werden darf. Als Bauinteressent sollten Sie sich vorab bei der Gemeinde über den Inhalt des Bebauungsplanes informieren, um zu beurteilen, ob sich die Festsetzungen mit den eigenen Bauabsichten decken. Hält Ihr Bauvorhaben die Festsetzungen des Bebauungsplanes ein, haben Sie bauplanungsrechtlich einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung. Auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplanes besteht dagegen kein Rechtsanspruch. Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen Bei einer untergeordneten Abweichung von den festgesetzten Zulässigkeitskriterien kann ein zunächst unzulässiges Vorhaben durch eine Ausnahme und/oder Befreiung doch noch ermöglicht werden. Das Baugesetzbuch beinhaltet zum einen die Möglichkeit, von Festsetzungen des Bebauungsplanes abzuweichen, sofern eine Ausnahme ausdrücklich im Bebauungsplan vorgesehen ist. Zum anderen können Sie einen Befreiungsantrag stellen. Abweichungen, Befreiungen und Ausnahmen sind zu beantragen. Befreiungen von den Festsetzungen sind regelmäßig nur möglich, wenn u.a. die Grundzüge der gemeindlichen Planungsabsichten nicht berührt werden. In aller Regel muss eine besondere (Grundstücks-) Situation die Befreiung rechtfertigen. Bei Befreiungen nach dem sogenannten Bauturbo gelten Erleichterungen. Als Bauherr sollten Sie im Einzelfall einen begründeten, den Nachbarschutz berücksichtigenden Antrag vorab mit der Gemeinde und der Baugenehmigungsbehörde abstimmen. Einvernehmen und Zustimmung der Gemeinde Die Gemeinde ist im Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen und stellt gemäß § 36 BauGB das Einvernehmen her, wenn von den Festsetzungen des Bebauungsplanes abgewichen werden soll oder ein Vorhaben auf einem Grundstück errichtet werden soll, das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt. Für Befreiungen und Abweichungen nach den Vorschriften des Bauturbos ist außerdem eine explizite Zustimmung der Gemeinde gemäß § 36a BauGB erforderlich. Diese Vorschriften regeln das Zusammenwirken von Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde und sichern die Planungshoheit der Gemeinde. Fazit Ein Grundstück ist grundsätzlich bebaubar, wenn es » im Einklang mit dem Bebauungsplan steht und die Erschließung (Verkehr, Wasserversorgung und Abwasser) gesichert ist (§ 30 BauGB); » zwar nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes, aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt, sich in die Eigenart der Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist (§ 34 BauGB). 11 BAURECHT KURZ ERKLÄRT
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