Vorsorgemappe Rems-Murr

Durch eine Vollmacht können Sie eine gesetzliche Betreuung vermeiden. So ist ein vom Gericht eingesetzter Betreuer nach dem Willen des Gesetzgebers (§ 1896 BGB) nicht erforderlich, wenn und soweit ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten regeln kann. Bei einer Vollmacht handelt es sich um die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht. Diese wird in der Regel durch Erklärung gegenüber der zu bevollmächtigenden Person erteilt. Mit einer Vorsorgevollmacht legen Sie fest, wer an Ihrer Stelle Ihre Angelegenheiten regeln und alle notwendigen Entscheidungen treffen soll, falls Sie selbst dazu nicht mehr fähig sind (z. B. durch körperliche, geistige und/oder seelische Behinderung, Demenz, Koma). Die von Ihnen bevollmächtigte Person handelt somit an Ihrer Stelle. Sie als Vollmachtgeber können auch mehrere Personen bestimmen, die Sie vertreten sollen, z. B. Ihre Kinder, gute Freunde oder sonstige vertrauenswürdige Personen. Nachbarschaftliche Hilfe ist unabhängig von rechtlichen Vorgaben jederzeit möglich. Zwingend zu beachten ist dabei, dass dabei niemals Entscheidungen für eine andere Person getroffen werden dürfen. Können Menschen nicht mehr selbstständig entscheiden und es liegt keine Vollmacht/Vorsorgevollmacht vor, ist grundsätzlich der Ehegatte für einen befristeten Zeitraum von 6 Monaten berechtigt, diese Person in Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge zu vertreten, sofern die Ehegatten nicht getrennt leben, die Ehegattenvertretung durch die zu vertretende Person nicht ausgeschlossen wurde und sofern nicht bereits durch das Gericht ein Betreuer auch für die Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge bestellt wurde. Für sonstige Angelegenheiten, beispielsweise für Angelegenheiten der Vermögenssorge, und spätestens nach 6 Monaten wird das Gericht zudem bei Fehlen einer Vollmacht/Vorsorgevollmacht einen Betreuer bestellen. Bei Zweifeln oder Unsicherheiten sollten Sie sich unbedingt rechtlich beraten lassen oder die Hilfe der Betreuungsbehörde bzw. eines Betreuungsvereins in Anspruch nehmen. Vollmacht/Vorsorgevollmacht Entscheidungen abgeben Zeitpunkt der Wirksamkeit • Die Vollmacht besitzt ab sofort Gültigkeit. • Die Vorsorgevollmacht wird erst wirksam durch ein ärztliches Attest. Es bestätigt, dass Sie infolge Ihrer Erkrankung und/oder Behinderung nicht in der Lage sind, Ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln. Voraussetzung für die Erteilung Sie müssen zum Zeitpunkt der Erteilung von Vollmachten jeglicher Art volljährig und geschäftsfähig sein. Das bedeutet, dass Sie in der Lage sein müssen, selbstständig zu definieren, was Sie wollen. Auch wenn Sie die Vollmacht/Vorsorgevollmacht rückgängig machen wollen, müssen Sie voll geschäftsfähig sein. Eine erteilte Vollmacht ist auch dann noch gültig, wenn Sie später geschäftsunfähig werden sollten. Nicht immer ist es eindeutig, ob jemand voll geschäftsfähig ist (z. B. bei Erkrankungen wie Demenz oder Alzheimer). Deshalb sollten Sie sich Ihre volle Geschäftsfähigkeit von einem Arzt oder Notar schriftlich bestätigen lassen. Was Sie beim Erstellen einer Vollmacht/ Vorsorgevollmacht beachten sollten Eine Vollmacht drückt den Willen des Vollmachtgebers aus und erfolgt freiwillig. Sie kann formlos, also auch mündlich erteilt werden. Die Erstellung unterliegt grundsätzlich keiner speziellen Form. Empfehlenswert ist allerdings aus Gründen der Klarheit und der Beweiskraft eine Vollmacht/Vorsorgevollmacht in schriftlicher Form unter Beachtung folgender Punkte: • Verfassen Sie das Dokument wie einen Vertrag: geben Sie Ort, Datum, Ihren Vor- und Nachnamen, Adresse und Geburtsdatum an. Am Ende unterzeichnen Sie. 9 Informationen zur Vollmacht/Vorsorgevollmacht

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