ƪò unabhängig vom Alter und kann in jedem Lebensab- Ǥ ƪ- bedürftig werden Personen bezeichnet, die anhand der seit Januar 2017 geltenden Regelungen nach § 14 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) aufgrund von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen (körperlich, geistig oder seelisch) der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten in sechs Bereichen, die gesetzlich Ƥ ǡ anderer angewiesen sind. ƪ- versicherung in Anspruch nehmen zu können, muss der Hilfebedarf des Be- ơ ƪ Ǧ Ǥ ƪò- tigkeit muss dauerhaft, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in Ț ͕͙ Ƥ Schwere bestehen. © luciano - AdobeStock.com ͷͷ PFLEGE UND PFLEGEGRADE
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