-WT\\GKVRƃGIG WPF 8GTJKPFGTWPIURƃGIG Kurzzeitpflege bedeutet eine vorübergehende Unterbringung in einer stationären Kurzzeitpflegeeinrichtung, wenn die häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist. Sie kommt z.B. häufig nach einem Krankenhausaufenthalt in Frage, um die Rückkehr des Pflegebedürftigen in den eigenen Haushalt vorzubereiten. Kurzzeitpflege ist aber auch bei Urlaub oder Erkrankung der pflegenden Angehörigen möglich. Der Anspruch auf Kurzeitpflege ist auf 8 Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung müssen dabei selbst getragen werden. Darüber hinaus ermöglicht auch die Verhinderungspflege, die in der Regel zu Hause von Angehörigen oder einem ambulanten Pflegedienst erbracht wird, dem Pflegebedürftigen eine Ersatzpflege, wenn die Pflegeperson aufgrund von Urlaub oder Krankheit nicht zur Verfügung steht. Dies gilt auch für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, die keiner Pflegestufe zugeordnet sind. Als Bedingung gilt, dass die pflegebedürftige Person bisher sechs Monate in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt wurde. Diese Leistung wird von der Pflegeversicherung bis max. 6 Wochen im Jahr bezuschusst. Wurde der Betrag für die Verhinderungspflege im betreffenden Jahr noch nicht ausgeschöpft, kann der noch nicht verbrauchte Leistungsbetrag auch für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Dadurch kann insgesamt eine längere Versorgung sichergestellt werden. Stationäre Unterbringung KO 2ƃGIGJGKO Ist eine umfassende Betreuung rund um die Uhr nötig, wird die Unterbringung in einem Seniorenheim bzw. die stationäre Pflege unumgänglich. Im Idealfall ist der pflegebedürftige Mensch selbst in der Lage, sich für eine bestimmte Einrichtung zu entscheiden. Häufig sind aber die Angehörigen gefordert. Die monatlichen Kosten setzen sich zusammen aus den drei Bestandteilen pflegebedingter Aufwand, Unterkunft und Verpflegung. Einen Teil übernimmt die Pflegekasse. Wenn die Heimkosten durch die Pflegekasse, eigenes Einkommen und Vermögen nicht oder nicht mehr ausreichen, kann für die nicht gedeckten Kosten ein Antrag auf Sozialhilfe gestellt werden. Über all diese Themen und weitere, wie z.B. Pflegegeld, Pflegesachleistungen und das Pflegestärkungsgesetz, informieren die Pflegestützpunkte und compass. © Halfpoint - AdobeStock. tock.com 35 Aktiv im Alter – Senioren
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