Bauen & Wohnen Zweibrücken

© Daniel Bahrmann - AdobeStock.com Der Außenbereich Sollte Ihr Grundstück jedoch im Außenbereich liegen, also außerhalb des Geltungsbereichs eines rechtskräftigen Bebauungsplans und außerhalb eines im Zusammenhang bebauten 2UWVWHLOV LVW HLQH %HEDXXQJ JUXQGsätzlich nicht zulässig (§ 35 BauGB). Hier können Sie mit einer Baugenehmigung nur in Ausnahmefällen rechnen. Allgemein geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Außenbereich von baulichen Anlagen und wesensfremden Nutzungen freizuhalten ist. Der auch von der Ökologie her schutzwürdige Freiraum im Außenbereich dient vorwiegend der Land- und Forstwirtschaft, der Erhaltung der Natur und der Erholung der Bevölkerung. Doch möchten Bauherren vielfach kostengünstiges Land nutzen oder erwerben, um Gebäude zu Wohnzwecken als Wochenend- und Ferienhäuser oder zu anderen Freizeitzwecken zu errichten. In aller Regel kann aber im Außenbereich nur ein zwingend ortsgebundenes Vorhaben verwirklicht werden. Das sind insbesondere land- und forstwirtschaftliche Betriebs- und Wohngebäude, ortsgebundene %HWULHEH ] ɋ% I¾U GHQ $EEDX YRQ Bodenschätzen) sowie notwendige (LQULFKWXQJHQ I¾U ¸΍HQWOLFKH 9HUVRUgungsanlagen (Wasserwerke, Hochbehälter, Pump- und Trafostationen). Die Einzelheiten der komplexen Regelungen des § 35 Baugesetzbuch sollten Bauwillige zunächst mit dem Bauamt besprechen und anschließend die Genehmigungsfähigkeit ihres Bauvorhabens mit einer sogenannten Bauvoranfrage prüfen lassen. Ein Grundstück ist im Außenbereich erschlossen, wenn es an einer ausgebauten Straße liegt, Abwässer sich nach dem geltenden Abwasserrecht schadlos beseitigen lassen und die Versorgung mit Trink- und Löschwasser gesichert ist. Im Übrigen dürfen Bauvorhaben im $X¡HQEHUHLFK ZHLWHUH ¸΍HQWOLFKH Belange nicht beeinträchtigen. So LVW ] ɋ% ]X SU¾IHQ RE GDV 9RUKDEHQ mit den Belangen des Naturschutzes XQG GHU /DQGVFKDIWVSȵHJH GHU :DVserwirtschaft oder des Straßen- und Verkehrswesens vereinbar ist. Wesentlich ist, dass ein genehmiJXQJVSȵLFKWLJHV %DXYRUKDEHQ GXUFK die Baugenehmigungsbehörde erst zugelassen werden kann, wenn die notwendigen besonderen Erlaubnisse bereits erteilt oder durch die jeweilige Fachbehörde verbindlich zugesichert sind; dies bedingt im Regelfall eine längere Bearbeitungszeit des Bauantrags. 09

RkJQdWJsaXNoZXIy MTcxNzc3MQ==