Bauen & Wohnen Zweibrücken

Die Hausanschlüsse werden von den Stadtwerken bis zur Übergabestelle verlegt. Dies ist in der Regel das erste Absperrventil (bei Erdgas und Wasser), bzw. der Hausanschlusskasten mit den Hauptsicherungen (Strom). Nach Anschluss der Hausinstallation an die Hausanschlüsse werden die Messeinrichtungen (Strom-, Erdgas- und Wasserzähler) von den Stadtwerken eingebaut. Zu beachten ist, dass die Leitungsverlegung hinter dem Hausanschluss nur von einem Rɝ]LHOO ]XJHODVVHQHQ ΖQVWDOODWHXU unter Beachtung der hierfür geltenden Vorschriften ausgeführt werden darf. Die Anschlusskosten richten sich nach den jeweils gültigen „AllgePHLQHQ 9HUVRUJXQJVEHGLQJXQJHQȊ Baustrom- und Bauwasseranschluss Für die Versorgung der Baustelle mit Strom und Wasser richtet die Stadtwerke Zweibrücken GmbH auf Antrag einen Anschluss für einen Baustromverteiler und Bauwasser ein. Die Montage und Demontage des Baustromverteilers erfolgt durch einen Elektrointstallationsbetrieb der vom Bauherrn zu beauftragen ist. Die Stromkosten werden nach Verbrauch abgerechnet. Die Kosten für die Erstellung des Bauwasseranschlusses im GrundVW¾FN EHWUDJHQ SDXVFKDO ɋȜ zuzüglich der jeweils gesetzlich gültiJHQ 0HKUZHUWVWHXHU ]XU]HLW ɋ Die Anträge zur Einrichtung eines Anschlusspunktes für einen Baustromverteilers und die Installation eines Bauwasseranschlusses sind auf der Internetseite der Stadtwerke YHU¸΍HQWOLFKW www.stadtwerke-zw.de Abwasserbeseitigung und Abfallverwertung Die Stadt Zweibrücken hat dem Umwelt- und Servicebetrieb ZweibrüFNHQ $QVWDOW GHV ¸΍HQWOLFKHQ 5HFKWV 8%= GLH $XIJDEH GHU ¸΍HQWOLFKHQ Abwasserbeseitigung übertragen. Zu diesem Zweck betreibt der UBZ GLH $EZDVVHUEHVHLWLJXQJ DOV ¸΍HQWOLche Einrichtung. Kanalanschluss Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt Zweibrücken liegenden Grundstückes ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstückes an die Abwasserbeseitigungseinrichtung zu verlangen (Anschlussrecht). Dieses Recht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch betriebsfertige Abwasseranlagen oder Teile hiervon erschlossen sind oder für die ein Leitungsrecht zu solchen Anlagen besteht. Dem gegenüber ist jeder Grundstückseigentümer berechtigt, in die betriebsfertigen Abwasseranlagen oder Teile hiervon nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser einzuleiten (Benutzungsrecht). Darüber hinaus ist jeder GrundVW¾FNVHLJHQW¾PHU YHUSȵLFKWHW Grundstücke auf denen Abwasser anfällt oder anfallen kann, an die Abwasserbeseitigung anzuschließen (Anschlusszwang), sobald diese bebaut sind oder mit der Bebauung begonnen wurde und die Grundstücke durch eine betriebsfertige Abwasseranlage erschlossen sind. Das gesamte, auf einem angeschlossenen Grundstück anfallende $EZDVVHU LVW LQ GLH ¸΍HQWOLFKHQ Abwasseranlagen einzuleiten (Benutzungszwang). Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang sind in Ausnahmefällen möglich. Abwasser Abwasser im Sinne dieser Satzung ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser). Dazu gehört auch das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen DEȵLH¡HQGH XQG ]XP )RUWOHLWHQ gesammelte Wasser (Niederschlagswasser), soweit diese nach den JHVHW]OLFKHQ 9RUJDEHQ QLFKW DP 2UW des Anfalls verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit in anderer Weise beseitigt werden können. Grundstücksanschluss Grundstücksanschluss ist der Verbindungskanal zwischen dem Kanal (Verbindungssammler, Hauptsammler, Flächenkanalisation) und der *UXQGVW¾FNVJUHQ]H ]XP ¸΍HQWOLFKHQ Verkehrsraum mit Übergabe- bzw. Revisionsschächten auf dem Grundstück. Liegt der Kanal außerhalb des ¸΍HQWOLFKHQ 9HUNHKUVUDXPHV JLOW DOV Grundstücksanschluss der Verbindungskanal zwischen Grundstücksgrenze und Kanal. Liegt der Kanal auf dem anzuschließenden Grundstück, gilt der Anschlussstutzen als Grundstücksanschluss. Der UBZ stellt den für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Grundstücksanschluss entsprechend dem von ihm vorgehaltenen Entwässerungssystem bereit. Jedes Grundstück muss an einen unterirdischen, mit einem Übergabe- bzw. Revisionsschacht verbundenen unmittelbaren Anschluss an den Kanal/die Abwasseranlage haben. Der UBZ kann auf Antrag mehr als einen Grundstücksanschluss herstellen, soweit er es für technisch notwendig erachtet. Werden Gebiete im Trennsystem entwässert, gelten die Grundstücks31

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