Bauen & Wohnen Zweibrücken

Modernisierung von selbstgenutztem Wohnraum Wer wird gefördert? Eigentümerinnen/Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigte selbst genutztenWohneigentums, deren Einkommen die Einkommensgrenze des § 13 Abs. 2 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) XP QLFKW PHKU DOV ɋ RGHU XP QLFKW PHKU DOV ɋ ¾EHUVFKUHLWHW Wie wird gefördert? ĠMit einem Darlehen der ISB, das in der Regel im Nachrang abgesichert wird, Ġdas Darlehen beträgt für einen 4-Personenhaushalt max. ɋȜ I¾U MHGHV ZHLWHUH +DXVhaltsmitglied kann das Darlehen XP ɋȜ HUK¸KW ZHUGHQ Ġdas Darlehen ist begrenzt auf die Höhe der voraussichtlichen Investitionskosten. Die voraussichtlichen Kosten der Modernisierung sind bei Antragsstellung durch einen fachkundig erstellten Kostenvoranschlag zu belegen, Ġdaneben können Haushalte, deren Einkommen die Einkommensgrenze des § 13 Abs. 2 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) um nicht mehr DOV ɋ ¾EHUVFKUHLWHW HLQHQ 7LOJXQJV]XVFKXVV YRQ ELV ]X ɋ des ISB-Darlehens beantragen. Haushalte, deren Einkommen die Einkommensgrenze des § 13 Abs. 2 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) um nicht PHKU DOV ɋ ¾EHUVFKUHLWHW können einen Tilgungszuschuss YRQ ELV ]X ɋ GHV Ζ6% 'DUOHhens beantragen, Ġbei Stellung des Förderantrages LVW HLQ (QHUJLHHɝ]LHQ] ([SHUWH RGHU (QHUJLHHɝ]LHQ] ([SHUWLQ für Förderprogramme des BunGHV LP +LQEOLFN DXI GLH (ɝ]LHQ]- hausstandards einzubinden, VRIHUQ GHU (ɝ]LHQ]KDXVVWDQGDUG EH 85 (GEG 2023) oder EH 55 (GEG 2023) erreicht wird, Ġzugelassen sind alle Energie- Hɝ]LHQ] ([SHUWLQQHQ XQG (QHUJLHHɝ]LHQ] ([SHUWHQ GLH in der Expertenliste für Förderprogramme des Bundes unter ZZZ HQHUJLH Hɝ]LHQ] H[SHUWHQ GH als Sachverständige aufgeführt sind. Was wird gefördert? Eine Modernisierung liegt vor, wenn durch bauliche Maßnahmen Ġbarrierefreies Wohnen ermöglicht wird, Ġdie nachhaltige Einsparung von Energie oder Wasser erreicht wird, Ġder Gebrauchswert einer Wohnung nachhaltig erhöht wird und/oder, Ġdie allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden, Ġdie Beheizung und Wassererwärmung durch die Nutzung alternativer und regenerativer Energien ermöglicht wird. Förderung des Erwerbs von Genossenschaftsanteilen Wer wird gefördert? ĠHaushalte, deren Einkommen die Einkommensgrenze des § 13 Abs. 2 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) um QLFKW PHKU DOV ɋ ¾EHUVWHLJW Ġmit dem ISB-Darlehen Erwerb von Genossenschaftsanteilen, GDV ELV ]X ɋ GHU (UZHUEVkosten für die zu zeichnenden Geschäftsanteile, höchstens ɋȜ EHWU¦JW Ġdie Zinsen des ISB-Darlehens Erwerb von Genossenschaftsanteilen betragen für die Dauer von 10 JahUHQ S D 1DFK $EODXI GHU =LQVfestschreibung wird das Darlehen in marktüblicher Höhe verzinst. Die Tilgung beträgt mindestens ɋ S D ]]JO (UVSDUWHU =LQVHQ Ġfür die Bearbeitung des Darlehensantrages ist ein einmaliges %HDUEHLWXQJVHQWJHOW YRQ ɋ GHV beantragten Darlehensbetrages, PLQG ɋȜ ]X HQWULFKWHQ Verfahren zur Gewährung der ISB-Darlehen Das Darlehen wird mittels Formblatt bei der zuständigen Stadt-/ Kreisverwaltung beantragt. Dort erfolgt die Prüfung zur Einhaltung der Fördervoraussetzungen (berechtigter Personenkreis, Gegenstand der Förderung, Förderquote und die maximale Höhe des Darlehens). Liegen die Fördervoraussetzungen vor, erteilt die bearbeitende Stelle nach vorgeschriebenem Muster derAntragstellerin oder dem Antragsteller eine Förderbestätigung und leitet den Förderantrag an die ISB weiter. Das Antragsformular ist abrufbar auf der Internetseite der ISB unter www.isb.rlp.de oder erhältlich bei der Stadtverwaltung Zweibrücken Stadtbauamt Herr Jürgen Uhland Herzogstr. 3 66482 Zweibrücken T 06332871-626 bauamt@zweibruecken.de Weitere Programme der Sozialen Wohnraumförderung sowie Einzelheiten zu den Konditionen und Rahmenbedingungen der ISB-Darlehen erhalten Sie bei der: Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz Holzhofstr. 4, 55116 Mainz T 06131 6172-1991 wohnraum@isb.rlp.de 29

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