Bauen & Wohnen Zweibrücken

„Vereinfachtes“ Baugenehmigungsverfahren 'LH 8QWHUVFKLHGH ]XP ȌQRUPDOHQȊ Baugenehmigungsverfahren sind EHLP ȌYHUHLQIDFKWHQȊ 9HUIDKUHQ LP Wesentlichen zu sehen: Ġim Vorliegen bestimmter Anwendungsvoraussetzungen, d. h. nach Art und Umfang bestimmter baulicher Anlagen Ġim eingeschränkten Prüfungsumfang der Genehmigungsbehörde und damit in der besonderen Verantwortlichkeit der Bauherrschaft und der am Bau Beteiligten, insbesondere der entwurfsverfassenden Person, für die nicht von der Prüfung erfassten Teile des Bauvorhabens ĠLQ GHU %HQHQQXQJ GHV 3U¾ȴQJHQLHXUV GHU 3U¾ȴQJHQLHXULQ I¾U die Prüfung der bautechnischen Nachweise bei bestimmten Vorhaben Ġin der Abhängigkeit des Baubeginns vom Zeitpunkt der Vorlage bestimmter Bauvorlagen bzw. Nachweise Ġin der Einhaltung vorgegebener Fristen „Freistellungsverfahren“ Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 12 oder des § 30 Abs. 1 BauGB bedürfen Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 und 3 einschließlich ihrer Nebengebäude und -anlagen keiner Baugenehmigung, wenn Ġsie den Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechen und die Erschließung gesichert ist. Das bedeutet, der Bauherr ist auch verantwortlich, dass sein BauvorKDEHQ DOOH ¸΍HQWOLFK UHFKWOLFKHQ Anforderungen erfüllt. Die Bauunterlagen müssen vollständig 2-fach vorgelegt werden. Teilbaugenehmigung Vor der Zustellung der Baugenehmigung darf nicht mit den Bauarbeiten einschließlich des Baugrubenaushubs begonnen werden. Liegt der Bauaufsichtsbehörde ein Bauantrag vor, so ist es möglich, zur schnelleren Abwicklung eines Bauvorhabens, auf schriftlichen Antrag der Bauherrschaft unter bestimmten Voraussetzungen für einzelne Teile GHV 9RUKDEHQV ] ɋ% %DXJUXEHQaushub, Entwässerung, Fundamentierung) eine Teilbaugenehmigung zu erhalten. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Teilbaugenehmigung kann nur im jeweiligen konkreten Einzelfall mit der Bauaufsichtsbehörde abgeklärt werden. Geltungsdauer der Baugenehmigung Die Geltungsdauer der Baugenehmigung bzw. Teilbaugenehmigung beträgt vier Jahre. Baugenehmigung und Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn nicht innerhalb von vier Jahren nach Zustellung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde oder die Bauausführung vier Jahre unterbrochen wurde. Auf schriftlichen Antrag kann die Frist jeweils bis zu vier Jahren verlängert werden. Hierbei sind jedoch evtl. eingetretene Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen. Die Verlängerung einer einmal erloschenen Genehmigung ist nicht möglich. In diesem Fall muss ein neuer Bauantrag gestellt werden. Baubeginn – Baustellenkennzeichnung Mindestens eine Woche vor Ausführung des Vorhabens ist die Baubeginnanzeige mit den entsprechenden 1DFKZHLVHQ ] ɋ% 6WDQGVLFKHUKHLWVnachweis, Bestellung des/der Bauleiters/in) vorzulegen. Die Vordrucke für die Baubeginnanzeige, die Anzeige für die Fertigstellung des Rohbaues und die abschließende Fertigstellung erhalten Sie mit der Baugenehmigung. Baugenehmigung und Bauunterlagen müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorgehalten werden. Bei der Ausführung des Vorhabens VLQG 6LH YHUSȵLFKWHW DQ GHU %DXVWHOOH eine von der Bauaufsicht ausgehändigte Baustellenkennzeichnung (Roter Punkt) anzubringen, die Angaben über die Art des Vorhabens enthalten muss. Sie haben außerdem die 9HUSȵLFKWXQJ YRU %DXEHJLQQ GHQ Namen, die Anschrift und Rufnummer der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers und der am Rohbau beteiligten Unternehmen in die Kennzeichnung einzutragen. Die Kennzeichnung muss dauerhaft, OHLFKW OHVEDU XQG YRQ GHU ¸΍HQWOLFKHQ 9HUNHKUVȵ¦FKH DXV VLFKWEDU angebracht sein. Baugenehmigungsgebühren Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde werden Gebühren nach der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) erhoben. Sie richten sich nach der Höhe des Rohbauwertes. der nach der Anlage 2 der Verordnung errechnet wird, und in einigen Sonderfällen auch nach den Herstellungskosten bzw. dem VerwaltungsDXIZDQG *HE¾KUHQSȵLFKWLJ LVW DXFK die Ablehnung oder Zurücknahme eines Bauantrages. 17

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