Bauen & Wohnen Zweibrücken

anvertrauen wollen, nicht nur Kompetenz in allen Baufragen, sondern auch die bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Bauvorlageberechtigung besitzt. In welchen Fällen es der Bauvorlageberechtigung bedarf und wer für welche Bauvorhaben vorlageEHUHFKWLJW LVW UHJHOW i /%DX2 Genehmigungsfreie Vorhaben Bestimmte Baumaßnahmen können genehmigungsfrei durchgeführt werden. Denken Sie aber bitte daran, dass genehmigungsfreie BaumaßnahPHQ GLH $QIRUGHUXQJHQ GHV ¸΍HQWlichen Baurechts ebenso wie genehPLJXQJVSȵLFKWLJH %DXPD¡QDKPHQ erfüllen müssen. D. h., genehmigungsfrei ist nicht automatisch zulässig. In jedem Fall sollten Sie bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde bzw. beim Stadtplanungsamt nachfragen, ob Ihr Vorhaben zulässig und evtl. genehmigungsfrei ist. Widersprechen bauliche Anlagen GHP ¸΍HQWOLFKHQ %DXUHFKW P¾Vsen sie auch dann wieder beseitigt werden, wenn sie genehmigungsfrei errichtet wurden. ΖP i /%DX2 VLQG DOOH JHQHKPLgungsfreien Bauvorhaben aufgeführt. Handelt es sich bei dem Gebäude oder bei der baulichen Anlage um ein Denkmal, so ist der Abbruch zwar bauaufsichtlich genehmigungsfrei, jedoch denkmalrechtlich genehPLJXQJVSȵLFKWLJ Bauvoranfrage Dem schriftlichen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides sind die Bauunterlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen (klare Fragestellung) des Bauvorhabens erforderlich sind, zumindest: Lageplan mit Darstellung des geplanten Vorhabens sowie der Bebauung auf den Nachbargrundstücken, Entwurfsskizzen. Diese Unterlagen müssen mindestens zweifach bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden. Die Beantragung eines Vorbescheides HPSȴHKOW VLFK YRU DOOHP GDQQ ZHQQ =ZHLIHO ] ɋ% ¾EHU GLH JUXQGV¦W]OLFKH Bebaubarkeit des Grundstückes, die Zulässigkeit eines Bauvorhabens oder auch zu bestimmten Detailfragen bestehen. Auf diese Weise lassen sich eventuell aufwendige, jedoch letztlich vergebliche Planungsarbeiten und Kosten vermeiden. Der Bauvorbescheid hat vier Jahre Gültigkeit, auf Antrag kann er verlängert werden, sofern sich die äußeren Voraussetzungen nicht geändert haben. Bauantrag und Baugenehmigung Der Bauantrag ist bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Zur Erstellung des Bauantrages bedarf es einer bauvorlageberechtigten entwurfsverfassenden Person. Dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung müssen alle notwendigen Unterlagen nach der Landesverordnung über Bauunterlagen und bautechnische Prüfung (Bauunt Prüf 92 EHLJHI¾JW ZHUGHQ Nach Vorlage des vollständigen Bauantrages mit den erforderlichen Bauunterlagen werden die notwendigen Stellungnahmen der Fachbehörden und Fachbereiche eingeholt. Bei Bauvorhaben besonderer Art und Nutzung wird empfohlen, dass die Planung bereits im Vorfeld mit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Gewerbeaufsicht, mit dem Brandschutz im Bereich Bauaufsicht und mit der Bauaufsichtsbehörde sowie der Stadtplanung abgestimmt wird. Erst wenn sämtliche Stellungnahmen der Fachbehörden vorliegen, kann der Bauantrag abschließend bearbeitet werden. Voraussetzung hierzu ist jedoch, dass der Bauantrag vollständig ist. Es ist deshalb wichtig, dass dem Bauantrag alle erforderlichen Bauunterlagen beigefügt werden. Bei Neubauten bzw. Erweiterungen von Gebäuden wird empfohlen, bereits während der Planung des Vorhabens die Stadtwerke und den Umwelt- und Servicebetrieb Zweibrücken (UBZ) zu beteiligen. Sind Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes erforderlich oder handelt es sich um ein Vorhaben, das im Planbereich eines aufzustellenden Bebauungsplanes, oder um ein Vorhaben, das im unbeplanten Innenbereich verwirklicht werden soll und von dem eine gewisse Bedeutung für die Stadtentwicklung ausgeht, ist die Zustimmung der zuständigen Gremien des Stadtrates (Bau- und UmweltDXVVFKXVV XQG JJI 2UWVEHLUDW JHP § 36 BauGB erforderlich. Baugenehmigungsverfahren Mit dem Eingang Ihres Bauantrages bei der Bauaufsichtsbehörde wird neben der quantitativen (= Inhalt der vorgelegten Bauvorlagen bzw. bauordnungs- und bauplanungsrechtliche Zulässigkeit) Vorprüfung insbesondere geprüft, in welches Baugenehmigungsverfahren Ihr Bauantrag einzuordnen ist, d. h., ob Ihr Antrag im ĠȌQRUPDOHQȊ *HQHKPLJXQJV YHUIDKUHQ ii X /%DX2 ĠȌYHUHLQIDFKWHQȊ *HQHKPLJXQJVYHUIDKUHQ i /%DX2 oder ĠȌ)UHLVWHOOXQJVYHUIDKUHQȊ i /%DX2 läuft. 15

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