82 Kapitel Krayer & Kollegen Rechtsanwälte Dr.-Hermann-Neubauer-Ring 34 | 63500 Seligenstadt | E-Mail: post@krayer-kollegen.de | Tel.: 06182 8499883 Testamente gestalten Vorsorgevollmacht Erbschaftssteuer optimieren Erbengemeinschaften Pflichtteilansprüche taktische Manöver Leistungen krayer-kollegen.de Letztwillige Verfügungen sind naturgemäß individuell. Ihr Inhalt basiert auf den Familien- und Vermögensverhältnissen sowie auf den Vorstellungen des Erblassers. Weil bestimmte Verhältnisse immer wieder auftreten, liegen aber standardisierte Gestaltungsinstrumente vor, die wir individuell anpassen. Profitieren Sie von der Fokussierung unserer Kanzlei auf die erbrechtliche und steuerliche Testamentsgestaltung und Erbfallabwicklung. Berliner Testament Sie sind mittelmäßig bis sehr glücklich verheiratet, haben zwei gemeinsame Kinder, einen Hund, ein selbstgenutztes Haus und Enkelkinder sind in Sichtweite. Im Vordergrund steht die Versorgung des längstlebenden Ehegatten, die gerechte Verteilung des Vermögens auf die Kinder (und Enkelkinder), Streitvermeidung und eine möglichst steueroptimale Gestaltung. Das Berliner Testament, bei dem Ihr Ehegatte Alleinerbe wird und die gemeinsamen Kinder „nur“ Schlusserben, bietet sich auf den ersten Blick an. Einer steuerlichen Prüfung hält das Berliner Testament in seiner Reinform aber oft nicht stand, auch wegen hoher Immobilienwerte. Denn Vermögen des erstversterbenden Ehegatten wird zwei Mal versteuert, zuerst bei seinem Tod, erneut beim Tod des Längstlebenden. Der Konflikt zwischen den Zielen „Versorgung“ und „Steueroptimierung“ ist aber lösbar. Mit einem kleinen Griff in die steuerliche Trickkiste kann es beim Berliner Testament bleiben. Wir zeigen Ihnen, wie! Seligenstädter Testament Gehen wir davon aus, dass Sie so wie Woody Allen zwar keine Angst vor dem Tod haben, allerdings nicht dabei sein wollen, wenn es bei Ihnen so weit ist. Mit anderen Worten: Sie haben in dem Irrglauben, die gesetzliche Erbfolge würde schon alles „richten“, bislang auch kein Testament errichtet. Unser Tipp: Lassen Sie sich von uns im Gespräch bestätigen, dass die gesetzliche Erbfolge „passt“. Wenn nicht, haben Sie zwei Möglichkeiten. Entweder Sie kommen zu uns (wir freuen uns), oder Sie verwenden das „Seligenstädter Testament“, das – im Gegensatz zum „Berliner Testament“ – keine Erbschaftsteuer auslöst, streitvermeidend ist und das Sie jetzt abschreiben können. Schreiben Sie bitte: „Mein letzter Wille: Ich, Manfred, im Vollbesitz meiner körperlichen und geistigen Kräfte, erkläre hiermit, dass ich mein gesamtes Vermögen zu meinen Lebzeiten aufgegessen, leergetrunken und ausgegeben habe. Meinen Erben wünsche ich frohes Schaffen. Offenbach, den 22.03.2025. Euer Manfred. Ort und Datum.“ Auch für viele andere Konstellationen haben wir Lösungen: etwa für den Fall, dass Sie Ihre Kinder bedenken wollen, aber sichergestellt sein soll, dass Schwiegerkinder im Fall der Scheidung oder des Todes an diesem Vermögen nicht partizipieren (wir haben nichts gegen Schwiegerkinder, wir sind selbst welche!). Wir beraten Sie auch beim Vorhandensein von behinderten, süchtigen oder überschuldeten Kindern, als Alleinstehende, wenn Sie eine Stiftung errichten wollen oder bei Ihrer Vorsorgemacht oder Patientenverfügung. Fragen Sie uns. Patchwork Patchwork und Erbfolge vertragen sich schlecht; eine vernünftige testamentarische Regelung ist hier Pflicht. Doch glücklicherweise stehen auch für Patchworkkonstellationen Standards zur Verfügung. Liebe/r Leser/in, Sie sind in zweiter Ehe ohne Ehevertrag verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder. Aus Ihrer ersten Ehe stammen Ihre beiden Töchter, Ihr Ehemann hat noch einen Sohn. Ihr Vermögen besteht aus einem 2-Familienhaus im Wert von 800.000€ Frage: Was passiert bei Ihrem Tod? Ihre Erben in Erbengemeinschaft sind: Ihr Mann zu 50 %; + Ihre 4 Kinder zu jeweils 12,5 %, soweit klar. Stirbt nun aus Kummer auch noch Ihr Mann, dann erben seine 3 Kinder (2 gemeinsame und sein Sohn) zu jeweils 1/3. Bezüglich der ehemals in Ihrem Eigentum stehenden Haushälfte macht das jeweils 16,7 %. Im Ergebnis gehört Ihr ehemaliges Haus nach beiden Erbfällen: gemeinsame Kinder jeweils 29,2 %, Ihre beiden Töchter aus 1. Ehe jeweils 12,5 %, Sohn aus erster Ehe Ihres Mannes 16,6%. Rechnen Sie es nach!! Wenn Sie ein anderes Ergebnis wünschen, kommen Sie zu uns. Eine steuerliche Beratung erhalten Sie dazu. Nießbrauch - steuerliche Wunderwaffe Natürlich sind auch Sie ein Rechenfuchs, Aber Ihr 60-jähriger Nachbar ist Ihnen einmal wieder einen Schritt voraus, jedenfalls nach Ansicht Ihrer Ehefrau. Die will erfahren haben, dass der Nachbar seinen Grundbesitz im Wert von 2 Mio. € an seine beiden Söhne übertragen hat, und zwar vollkommen steuerfrei und unter Nießbrauchsvorbehalt. Schauen wir uns die Sache einmal konkret bei Ihnen an: Sie haben keine 2 Söhne, aber eine Tochter; Ihr Mehrfamilienhaus, das von Ihren Eltern stammt, hat einen Wert von 1,5 Mio. €, die Jahresnettomieteinnahmen belaufen sich auf satte 85.000€. Wir gehen davon aus, dass Sie und Ihre Ehefrau 60 Jahre alt sind. Geht dieses Haus von Todes wegen auf Ihre Tochter über, wird die Erbschaftsteuer etwa mit 180.000€ zuschlagen. Übertragen Sie es stattdessen zu Lebzeiten und behalten für sich und Ihre Ehefrau den lebenslangen Nießbrauch vor, beträgt die Steuerbelastung 0,00€. Die Steuerersparnis beträgt 180.000€. Dafür lohnt es sich, bei uns vorbeizukommen. NACHFOLGELÖSUNGEN | ERBFALLABWICKLUNG
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