Bauen und Gehölz- und Baumschutz Bei Planung und Durchführung von Baumaßnahmen soll der Gehölz- und Baumbestand möglichst erhalten bleiben. Sollen dennoch für die Realisierung Ihres Bauvorhabens Gehölze und Bäume beseitigt werden, ist die naturschutzrechtlich vorgeschriebene Sperrzeit zu beachten. Grundsätzlich sind Rodung und Baumfällung während der Brutzeit unzulässig. Bauen und Artenschutz Der Artenschutz wird wegen des starken Rückgangs zahlreicher Pflanzen- und Tierarten auch im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens überprüft. Da in vielen Fällen der Baum- oder Gehölzbestand dem Bau weichen muss, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten. Zum allgemeinen Schutz wildlebender Tiere wird bundesweit durch § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) seit 2010 einheitlich festgelegt, dass Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September weder gerodet noch zurückgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden dürfen. Besonderer Artenschutz Zum allgemeinen Artenschutz erlässt das Bundesnaturschutzgesetz durch den § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte seltene und gefährdete Tier- und Pflanzenarten. So ist es verboten, wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Ebenso ist es verboten, wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören. Dies bedeutet für Bauverantwortliche, dass vor dem Rückschnitt oder der Beseitigung die Hecken und Bäume auf Nistplätze und Baumhöhlen untersucht werden müssen. Dies ist auch vor der Beseitigung von baulichen Anlagen zu beachten. So dürfen die von Fledermäusen genutzten Baumhöhlen, Tages- und Überwinterungsstuben in alten Gebäuden nur unter Fachbegleitung und außerhalb der Brut- und Paarungszeit oder Überwinterung beseitigt werden. Eine Fachberatung und weitere Informationen für notwendige Maßnahmen können Sie bei der Unteren Naturschutzbehörde einholen. © Falko Gö thel - AdobeStock.com Bauen und Naturschutz 67
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