Bauen und Naturschutz Die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, werden im Baugesetzbuch großgeschrieben und stellen sehr hohe Anforderungen an die städtebauliche Neuentwicklung. Sie sind abwägungsrelevant und müssen im Bauleitplanverfahren nach jedem Schutzgut untereinander ermittelt, beschrieben und bewertet werden: · Mensch · Tiere und Pflanzen · Boden · Wasser · Luft · Klima · Kultur- und Sachgüter sowie deren Wechselwirkungen In der ausführlichen Ausarbeitung sind Maßnahmen zu Erhaltung und Schutz sowie Entwicklung von natürlichen Lebensgrundlagen festzulegen. Die unvermeidlichen Eingriffe müssen im gleichen Naturraum ausgeglichen werden. Bauen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes befinden sich immer Festsetzungen, die zur Minimierung der Eingriffe in Natur und Landschaft dienen und von jedem Bauverantwortlichen eingehalten werden müssen. Dies betrifft im Wesentlichen die Pflanzpflicht mit einer Pflanzartenliste und einer eventuellen Dachbegrünungspflicht. Bauen im Außenbereich Außenbereiche sind im Sinne des Baugesetzbuches grundsätzlich von jeglicher Bebauung freizuhalten. In Ausnahmefällen kann für privilegierte Bauvorhaben (z. B. Land- bzw. Forstwirtschaft, Gartenbau) eine Befreiung nur erteilt werden, wenn keine öffentlich-rechtlichen Belange entgegenstehen. Zudem ist für jeden Eingriff in die Natur und Landschaft ein Ausgleich zu schaffen. Dies bedeutet, dass in der Regel Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen notwendig sind, die die Bauverantwortlichen zusätzlich auf eigene Kosten umzusetzen hat. Über die Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich können Sie sich im Amt für Bau- und Stadtentwicklung Seligenstadt, bei der Bauaufsicht und der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Offenbach informieren. 64 Bauen und Naturschutz
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