Häufig gestellte Fragen 1. Bedarf das Bau- vorhaben einer Baugenehmigung? 2. Ist das Bauvorhaben genehmigungsfähig? 3. Wo wird der Antrag auf eine Baugenehmigung gestellt? 4. Wer darf den Antrag auf Baugenehmigung stellen? 5. Muss ein Architekt bzw. Bauingenieur beauftragt werden? 6. Wie lange dauert das Verfahren? 7. Mit welchen Kosten ist zu rechnen? 8. Was ist bei einem baugenehmigungs- freien Bauvorhaben zu beachten? Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren Wenn bei Bauvorhaben die Voraussetzungen der Genehmigungsfreistellung nicht vorliegen, können die Realisierbarkeit und die baurechtliche Genehmigung in den meisten Fällen in einem vereinfachten Genehmigungsverfahren erfolgen. Für das förmliche Verfahren ist ein Antrag bei der Genehmigungsbehörde zu stellen. Für Seligenstadt ist die FD Bauaufsicht des Kreises Offenbach zuständig. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren prüft die Bauaufsicht nur die Zulässigkeit · nach den Vorschriften des BauGB, · beantragter Abweichungen von der HBO, · nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften sofern wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach diesen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird. Die Bauaufsichtsbehörde hat nach Eingang des Bauantrags binnen eines Monats zu prüfen, ob der Antrag und die Bauvorlagen vollständig sind. Werden innerhalb eines Monats keine Nachforderungen gestellt, gilt der Antrag als vollständig. Die Bauaufsichtsbehörde kann Anträge und Bauvorlagen zurückweisen, wenn sie so unvollständig sind, dass sie nicht bearbeitet werden können. Im Übrigen fordert die Bauaufsichtsbehörde die Bauherrschaft auf, den Bauantrag innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen oder sonstige erhebliche Mängel zu beseitigen. Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen. Baugenehmigungsverfahren Ein etwas größerer Prüfungsumfang der Bauantragsunterlagen wird in einem „formellen“ Verfahren durchgeführt, welches bei der Errichtung von Sonderbauten sowie bei Abbruch und Beseitigung von nicht genehmigungsfreien Anlagen durchgeführt wird. Die Bauverantwortlichen können eine umfängliche Prüfung immer beantragen. Verwaltungsverfahren – Genehmigung 37
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