Bauherrenbroschüre Stadt Seligenstadt

© Wirestock - AdobeStock.com Verwaltungsverfahren – Genehmigung Grundsätzlich bedürfen die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung sowie der Abbruch baulicher Anlagen einer Baugenehmigung. Dies gilt auch für eine Vielzahl von Nutzungsänderungen ohne bauliche Veränderungen. Um gewisse Erleichterungen beim Bau und für die Bauverantwortlichen zu schaffen, unterscheidet die Hessische Bauordnung zwischen baugenehmigungsfreien und baugenehmigungspflichtigen Bauvorhaben. Alle Anlagen müssen, auch soweit eine bauaufsichtliche Prüfung entfällt, den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Die Bauverantwortlichen können bei Vorhaben, die der Genehmigungsfreistellung unterfallen, die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens verlangen. Bauvorlagenberechtigung Entwurfsverfassende, die Bauvorlagen fertigen, müssen bauvorlageberechtigt sein. Die Planungsleistungen sind Berufsträgern nach dem jeweiligen Architekten- bzw. Ingenieurgesetz, vorbehaltlich eines Eintragungsnachweises in entsprechende Register vorbehalten. Baugenehmigungsfreie Bauvorhaben Keiner Baugenehmigung bedarf die in der Anlage zum § 63 HBO genannten Bauvorhaben. So können unter Einhaltung aller vordefinierten Parameter eine Reihe von Bauvorhaben baugenehmigungsfrei sein, z. B. die Errichtung von Gebäuden ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude nicht mehr als 30 m³ Brutto-Rauminhalt haben und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen; 34 Verwaltungsverfahren – Genehmigung

RkJQdWJsaXNoZXIy MTcxNzc3MQ==