Die notwendigen Stellplätze sind auf dem eigenen Baugrundstück nachzuweisen. Die Anzahl richtet sich nach der geplanten Nutzung und Fläche. Bitte beachten Sie, dass dies das Maß der baulichen Nutzung wesentlich beeinflussen kann. Die älteren Exemplare sind wegen ihrer grafischen Unklarheit leider nur in Papierform bei der Einhardstadt Seligenstadt einsehbar und als Teilkopie erhältlich. Gleichzeitig stehen Ihnen hier auch Mitarbeitende der Verwaltung für eine ausführliche, gebührenfreie Beratung zur Verfügung. Stellplatzsatzung Bauliche oder sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen in Seligenstadt nur errichtet werden, wenn eine ausreichende Anzahl an Garagen, Carports, Stellplätzen und Abstellplätzen für Fahrräder nachgewiesen wird. Der notwendige Bedarf sowie die Gestaltung der Stellplatzanlagen sind in der Stellplatzsatzung der Stadt Seligenstadt geregelt. Altstadtsatzung Satzung über die äußere Gestaltung baulicher und sonstiger Anlagen und die besonderen Anforderungen an bauliche und sonstige Anlagen im Bereich und zum Schutz der Altstadt Seligenstadt. Die Altstadt von Seligenstadt mit der 828 gegründeten Klosteranlage und der Stadtbefestigung ist als Ensemble denkmalrechtlich geschützt. Außerdem sind innerhalb des Ensembles und in den Stadtteilen Froschhausen und Klein-Welzheim zahlreiche Einzelkulturdenkmäler, wegen ihrer historischen, kulturellen, künstlerischen und wissenschaftlichen Wertigkeit, besonderes geschützt. Daher werden alle baulichen Maßnahmen und gestalterischen Veränderungen überprüft und bedürfen einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung, auch wenn sie im Sinne der HBO baugenehmigungsfrei sind. Bei baugenehmigungspflichtigen Bauvorhaben ist die denkmalschutzrechtliche Genehmigung Bestandteil der Baugenehmigung. © Andrey Popov - AdobeStock.com Örtliche Satzungen 25
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