Senioren Wegweiser Kreis Offenbach

©Akarawut - AdobeStock.com 10 PFLEGE Tages- und Nachtpflege Wenn die Pflegeperson wegen anderer Aufgaben Zeiten überbrücken muss, kann die Betreuung in einer Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege sinnvoll sein. Die Pflegekasse beteiligt sich in solchen Fällen an den Kosten der Pflege, der medizinischen Behandlungspflege sowie an den Transportkosten. Es bleibt ein Eigenanteil, der mit den Entlastungsleistungen verrechnet werden kann. Verhinderungspflege Die Verhinderungspflege, auch als Ersatzpflege bekannt, steht allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zur Verfügung. Ist die Pflegeperson vorübergehend verhindert – zum Beispiel aufgrund von Urlaub, Krankheit oder aus anderen persönlichen Gründen, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für die Pflegevertretung. Die Verhinderungspflege kann bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr entweder stunden- oder tageweise genutzt werden. Dabei kann die Pflege durch Angehörige, Bekannte oder Pflegedienste erbracht werden. Kurzzeitpflege Kurzzeitpflege wird genutzt, wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht ausreicht, zum Beispiel bei Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen der Angehörigen oder nach einem Krankenhausaufenthalt. Während dieser Zeit wird die pflegebedürftige Person in einer Pflegeeinrichtung betreut und gepflegt. Ab Pflegegrad 2 werden die Kosten für die Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen pro Jahr von der Pflegekasse übernommen. Seit dem 1. Juli 2025 gibt es für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. Dieser Betrag kann flexibel für beide Leistungen genutzt werden – je nach individuellem Bedarf. Wohnraumanpassung Für Wohnraumanpassung können Pflegebedürftige, die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, Zuschüsse beantragen. Örtliche Wohnberatungsstellen beraten über Möglichkeiten der Anpassung und Finanzierung. Neben den Zuschüssen der Pflegekassen können für pflegebedürftige Menschen unterschiedliche Baudarlehen beantragt werden. Pflegebedürftige, die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, können bei ihrer Pflegekasse einen Antrag auf „wohnumfeldverbessernde Maßnahmen“ stellen, um einen Zuschuss zu erhalten. Dies gilt ab Pflegegrad 1. Der Antrag muss vor dem Beginn der Umbaumaßnahmen gestellt werden. Pflegehilfsmittel Pflegehilfsmittel erleichtern den Alltag pflegebedürftiger Menschen und ihrer Angehörigen. Dabei wird zwischen Verbrauchsprodukten wie Einmalhandschuhen oder Desinfektionsmitteln und technischen Hilfsmitteln wie Pflegebetten oder Rollstühlen unterschieden. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel bis zu 42 € monatlich. Technische Hilfsmittel werden vorrangig leihweise zur Verfügung gestellt, bei einer notwendigen Anschaffung fällt eine Zuzahlung von maximal 25 € an. 59

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