BETREUUNGSRECHT UND VORSORGE 9 9.4 Vollmachten und Verfügungen Mit diesem Thema sollte man sich schon frühzeitig beschäftigen und Vorsorge treffen, um eine Antwort auf die Frage zu finden, wer sich um alles kümmert, falls man selbst nicht mehr in der Lage dazu ist. Lediglich das Ehegattenvertretungsrecht erlaubt Ehepartnern, in bestimmten Fällen füreinander Entscheidungen zu treffen, wenn keine Vorsorgevollmacht besteht. Es umfasst gesundheitliche Angelegenheiten, wie die Zustimmung zu medizinischen Behandlungen. Das Recht ist zeitlich auf sechs Monate begrenzt. Eltern, Kinder oder unverheiratete Lebenspartner dürfen im Falle einer plötzlichen Entscheidungsunfähigkeit eines Familienmitglieds keine Entscheidungen treffen. Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, muss das Gericht eine rechtliche Betreuungsperson bestellen. 9.5 Die Vorsorgevollmacht Durch eine Vorsorgevollmacht kann im Fall der Fälle die Anordnung einer rechtlichen Betreuung vermieden werden. Denn eine vom Betreuungsgericht eingesetzte Betreuungsperson ist nach dem Willen des Gesetzgebers dann nicht erforderlich, wenn eine bevollmächtigte Person Ihre Angelegenheiten im Ernstfall regeln kann. Damit wird das Recht auf Selbstbestimmung gestärkt. In einer Vorsorgevollmacht kann eine Vertrauensperson bestimmt werden, die als Vertretung wichtige und alltägliche Entscheidungen trifft. Es können auch mehrere Personen benannt werden. Dabei ist es wichtig, genau festzulegen, ob jede Person allein handeln oder ob alle nur gemeinsam entscheiden können. Nur in bestimmten Fällen ist diese Vollmacht an Formvorschriften gebunden, wie zum Beispiel bei Grundstücksangelegenheiten. Die bevollmächtigte Person unterliegt – anders als die rechtliche Betreuungsperson – keiner gerichtlichen Kontrolle. Die Vollmacht ist praktisch sofort wirksam, da niemand prüft, ob die betroffene Person nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu regeln. 9.6 Die Betreuungsverfügung Wer niemanden kennt, der eine Vollmacht übernehmen soll, kann eine Betreuungsverfügung verfassen. Damit kann Vorsorge für den Fall einer eintretenden Betreuungsbedürftigkeit geregelt werden und damit kann man Einfluss auf die Auswahl der betreuenden Person sowie auf die Führung der Betreuung legen. Bevor die vorgeschlagene Person handeln darf, gibt es eine Überprüfung durch das Betreuungsgericht. RECHTSANWÄLTE PETER NEUBAUER Rechtsanwalt und Notar a.D. ALEXANDER GREINER Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Verkehrsrecht DR. JÖRG STEFAN NEUBAUER Rechtsanwalt und Notar FRANK GOTHE Rechtsanwalt 63128 Dietzenbach Babenhäuser Str. 30 Tel. 06074 40089-0 Fax 06074 40089-20 kanzlei@fuchs-neubauer.de www.fuchs-neubauer.de 54
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