© bernardbodo - AdobeStock.com 8 FINANZIELLE LEISTUNGEN 8.3 Wohngeld Wohngeld ist ein Zuschuss zur Bezahlung einer Mietwohnung, eines Zimmers im Pflegeheim oder Behinderten-Wohnheim (Mietzuschuss) beziehungsweise ein Zuschuss zu den Kosten für selbst genutztes Wohneigentum, wenn man ein Haus oder eine Eigentumswohnung besitzt (Lastenzuschuss). Ob Anspruch auf Wohngeld besteht und wenn ja, in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab: $Der Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder $Der Höhe des Familieneinkommens $Der Höhe der zuschussfähigen Brutto-Kaltmiete bzw. Belastung Wohngeld wird nur an Personen geleistet, die keine Transferleistungen (wie zum Beispiel Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) beziehen, da bei Transferleistungen die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt werden. Das Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Gezahlt wird ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist. Zuständig für alle 13 Kommunen im Kreis Offenbach ist die Wohngeldbehörde der Kreisverwaltung. Kreis Offenbach Fachdienst SGB XII, Asyl und sonstige soziale Leistungen SGB XII – Wohngeldbehörde ÖWerner-Hilpert-Str. 1, 63128 Dietzenbach ò06074 8180-2238 Øwohngeld@ kreis-offenbach.de 8.4 Zuzahlungsbefreiung nach SGB V Gesetzlich Versicherte können sich von der Zuzahlungspflicht zum Beispiel für Medikamente befreien lassen, wenn die individuelle Belastungsgrenze erreicht ist. Es gibt Höchst- und Belastungsgrenzen, bis zu denen man Zuzahlungen leisten muss. Diese Belastungsgrenze liegt bei zwei Prozent der Bruttoeinkünfte zum Lebensunterhalt aller im Haushalt lebenden Personen pro Kalenderjahr. Bei chronisch Kranken sind es nur ein Prozent. Grundlage für die Berechnung ist die Summe der gesetzlichen Zuzahlungen für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Alle sollten die Belege über die geleisteten Zuzahlungen sorgfältig aufbewahren. Wenn die Summe der Zuzahlungen die persönliche Belastungsgrenze erreicht hat, kann bei der Krankenkasse zusammen mit den Einkommensnachweisen ein Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung für das laufende Jahr gestellt werden. Antragsformulare können oftmals online auf der Internetseite der Krankenkasse heruntergeladen oder auch telefonisch angefordert werden. Manche Krankenkassen bieten auch online einen Zuzahlungsrechner, mit dem zu erkennen ist, ob die Belastungsgrenze erreicht wurde. Grundsätzlich gilt die Zuzahlungsbefreiung stets nur für ein Kalenderjahr und muss immer wieder neu beantragt werden. 52
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