Senioren Wegweiser Kreis Offenbach

FINANZIELLE LEISTUNGEN 8 8.1 Grundsicherung im Alter Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Wenn die Einkünfte im Alter oder bei voller Erwerbsminderung nicht ausreichen, um den notwendigen Lebensunterhalt zu decken, kann die Grundsicherung eine wichtige Unterstützung bieten. Sie umfasst alle Leistungen, die auch nach dem Sozialhilferecht gezahlt werden. Im Unterschied zur Sozialhilfe ist die Grundsicherung jedoch unabhängig vom Einkommen der Kinder oder Eltern, es sei denn, dieses übersteigt 100.000 € jährlich. Welche Leistungen umfasst die Grundsicherung? Die Grundsicherung hilft bei der Finanzierung des täglichen Lebens und deckt folgende Bereiche ab: $Ausgaben für den notwendigen Lebensunterhalt, angepasst an Familienstand und Haushaltsführung $Aufwendungen für Unterkunft (Miete, Nebenkosten und Heizung) $Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie angemessene Vorsorgebeiträge $Mehrbedarf für bestimmte Personengruppen, wie etwa Schwerbehinderte $Situationsabhängige Hilfen in Sonderfällen Wer hat Anspruch? Anspruch auf Grundsicherung besteht, wenn eine Altersrente bezogen wird oder die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht wurde, jedoch der Lebensunterhalt dauerhaft nicht aus eigenen Mitteln bestritten werden kann. Oder wenn eine dauerhafte Erwerbsminderung vorliegt und die beantragende Person mindestens 18 Jahre alt ist. Was wird angerechnet? Die Höhe der Grundsicherung richtet sich nach dem Einkommen und Vermögen sowie dem des Ehepartners oder Lebenspartners. Das gilt auch für ehe- oder lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften und für eingetragene Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes. Wo stellt man den Antrag? Für die örtliche Zuständigkeit kommt es darauf an, wo Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Für den Kreis Offenbach ist der Fachdienst SGB XII, Asyl und sonstige soziale Leistungen der Kreisverwaltung zuständig. Kreis Offenbach Fachdienst SGB XII, Asyl und sonstige soziale Leistungen SGB XII – Offene Hilfen und Vertragsverhandlungen ÖWerner-Hilpert-Str. 1, 63128 Dietzenbach ò06074 8180-2238 Øsoziale-leistungen@ kreis-offenbach.de 8.2 Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII Wenn die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen oder kein Anspruch besteht, kommt Hilfe zur Pflege ambulant, teilstationär oder stationär nach dem Sozialgesetzbuch XII in Betracht. Sie dient zur Unterstützung von pflegebedürftigen Personen, die den notwendigen Pflegeaufwand nicht mit eigenen Mitteln aufbringen können, da sie nur ein geringes Einkommen und kaum Ersparnisse haben. Zu beachten ist hierbei, dass Hilfe zur Pflege analog den Vorschriften in der Pflegeversicherung erst ab festgestelltem Pflegegrad 2 gewährt wird. Es muss ein entsprechendes Gutachten vorliegen. Wo stellt man den Antrag? Für die örtliche Zuständigkeit kommt es darauf an, wo Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Für den Kreis Offenbach ist der Fachdienst SGB XII, Asyl und sonstige soziale Leistungen der Kreisverwaltung zuständig. Kreis Offenbach Fachdienst SGB XII, Asyl und sonstige soziale Leistungen SGB XII – Offene Hilfen und Vertragsverhandlungen ÖWerner-Hilpert-Str. 1, 63128 Dietzenbach ò06074 8180-2238 Øsoziale-leistungen@ kreis-offenbach.de 51

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