Finanzielle Hilfen GESETZLICHE PFLEGEVERSICHERUNG Als pflegebedürftig werden Personen bezeichnet, die aufgrund von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten in sechs gesetzlich definierten Bereichen auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Dabei handelt es sich um Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Erkrankung oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Alltag für längere Zeit oder auf Dauer in erheblichem Maße Unterstützung benötigen. Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss der Hilfebedarf des Betroffenen eine Einstufung in einen Pflegegrad rechtfertigen. Die Pflegebedürftigkeit muss dauerhaft, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 SGB XI definierten Schwere bestehen. Die Höhe des Pflegegeldes beträgt monatlich 384€ für Volljährige und 192€ für Minderjährige. Die Gewährung des Pflegegeldes erfolgt einkommens- und vermögensunabhängig. Allerdings werden Leistungen, die der Betroffene nach anderen gesetzlichen Vorschriften für den gleichen Zweck wie das Pflegegeld erhält (zum Beispiel Pflegegeld der Pflegekasse), auf das Pflegegeld angerechnet. Ist ein volljähriger behinderter Mensch im Pflegegrad 1 eingestuft und zahlt ihm seine Pflegekasse deshalb monatlich 125€ Entlastungsbetrag, so kann er zusätzlich monatlich 140€ Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz beziehen. Erhält ein Mensch mit Behinderung Pflegegeld im Pflegegrad 2 in Höhe von 316€ hat er noch einen Anspruch auf Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz in Höhe von 68€. Ist er in die Pflegegrade 3–5 eingestuft, sinkt der Anspruch auf Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz auf Null. Der Antrag auf Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz ist formlos bei der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises einzureichen. Wichtig: Das Landespflegegeld wird nicht in Einrichtungen gezahlt. i Weitere Informationen geben: die zuständige Krankenkasse, die Pflegestützpunkte im Westerwaldkreis i LANDESPFLEGEGELD (LPFLGG) Schwerbehinderte Menschen erhalten zum Ausgleich der durch ihre Behinderung bedingten Mehraufwendungen Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz. Anspruch auf Landespflegegeld haben Menschen mit schweren körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen (zum Beispiel Menschen ohne Hände, Menschen, denen drei Gliedmaßen fehlen usw.), weil sie häufig behinderungsbedingte Mehraufwendungen zu tragen haben. Welches Ausmaß die Behinderung haben muss, ist im Landespflegegeldgesetz Rheinland-Pfalz umschrieben. Ob die Behinderung eines Menschen dieses Ausmaß erreicht, beurteilt das Gesundheitsamt des Kreises oder das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung in Koblenz auch auf der Grundlage einer Stellungnahme des Hausarztes in Form eines ärztlichen Attestes. Weitere Informationen über die Gewährung von Landespflegegeld erhalten Sie beim: Sozialamt der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Peter-Altmeier-Platz 1 | 56410 Montabaur | Tel. 02602 1240 © Photographee.eu - Fotolia.com 57
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