Seniorenwegweiser Westerwaldkreis

Finanzielle Hilfen ƒ Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66 a SGB XII) ƒ Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69 SGB XII) ƒ Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74 SGB XII) Ratsuchende und Antragsteller/innen werden von den zuständigen Mitarbeiter/innen der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises umfassend beraten. Dabei gilt das Prinzip der Gesamtprüfung aller in Betracht kommenden Ansprüche. Das kann unter Umständen bedeuten, dass Sie auch auf solche Ansprüche aufmerksam gemacht werden, die Sie – vielleicht aus Unkenntnis – zunächst nicht geltend gemacht haben.. Nachrang der Sozialhilfe Sozialhilfe erhält nicht, wer sich aus eigenen Kräften (z.B. Arbeitskraft) oder mit eigenen Mitteln (Einkommen, Vermögen) selbst helfen kann oder wer die erforderlichen Hilfen von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Wer seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, sicherstellen kann, hat Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Voraussetzung ist, dass er das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und kein vorrangiger Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres hat er Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Das Gleiche gilt für denjenigen, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und dauerhaft erwerbsgemindert ist. Diese beiden Hilfen sollen den Grundbedarf des täglichen Lebens sicherstellen. Leistungen der Grundsicherung können nur nach einem schriftlichen Antrag gewährt werden. Demgegenüber dienen die übrigen Hilfen der Unterstützung von Hilfeberechtigten in einer besonderen Bedarfssituation, die sich zum Beispiel durch Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit ergibt. Hilfe zur Gesundheit kann gewährt werden, wenn kein privater oder gesetzlicher Krankenversicherungsschutz vorliegt, kein Einkommen oder Vermögen zur Verfügung steht und auch keine Ansprüche gegenüber sonstigen Leistungsträgern bestehen. Die Hilfe zur Gesundheit umfasst ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Versorgung mit Arzneimitteln, Zahnersatz, Krankenhausbehandlung sowie sonstige zur Genesung, zur Besserung oder Linderung der Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen. Die Leistungen entsprechen in der Regel den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Hilfe zur Pflege können Personen erhalten, die infolge von Krankheit oder Behinderung so hilflos sind, dass sie nicht ohne Pflege bleiben können. Vorrangig sind hier allerdings die Leistungen der Pflegeversicherung. i Weitere Informationen erhalten Sie bei der Sozialabteilung der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Peter Altmeier Platz 1, 56410 Montabaur, Tel. 02602 124-0 55

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