Seniorenwegweiser Westerwaldkreis

Vorsorge fürs Alter DIE VORSORGENDEN VERFÜGUNGEN – EINE MÖGLICHKEIT DER VORRANGIGEN EIGENVORSORGE Eine schwerwiegende Erkrankung, die Folgen eines Unfalls, eine eingetretene Behinderung oder auch ein Altersgebrechen können schnell zur eigenen Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit führen. Wer für die „Wechselfälle des Lebens“ nichts dem Zufall überlassen und auch in diesen Phasen seine Angelegenheiten und Wünsche im Sinne einer selbstbestimmten Lebensführung umgesetzt haben möchte, sollte rechtzeitig Vorsorge durch die Erteilung entsprechender Vollmachten und Verfügungen treffen: VORSORGEVOLLMACHT Mit einer Vorsorgevollmacht beauftragt man eine oder mehrere Personen seines Vertrauens mit der eigenen rechtsgeschäftlichen Stellvertretung für den Fall einer krankheitsbedingt eintretenden Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit. Mit dieser Willenserklärung überträgt man einzelne oder auch alle Angelegenheiten, z. B. die Gesundheitsfürsorge, das Aufenthaltsbestimmungsrecht, finanzielle wie administrativ-bürokratische Angelegenheiten, die im Erkrankungsfalle regelungsbedürftig werden können. Der Vorsorgevollmacht liegt ein privates Rechtsverhältnis (Auftragsverhältnis) zwischen dem Vollmachtgeber und Bevollmächtigten zugrunde, das grundsätzlich nicht vom Betreuungsgericht kontrolliert wird. Sie sollte daher nur Personen übertragen werden, zu denen uneingeschränktes Vertrauen besteht. Auch Kinder und Ehegatten sind untereinander nicht zur automatischen Stellvertretung befugt und sollten sich daher wechselseitig bevollmächtigen. Eine Vollmacht ist grundsätzlich nicht an eine bestimmte Form gebunden. Aus Gründen der Klarheit und Beweiskraft im Rechtsverkehr sollte sie jedoch schriftlich abgefasst werden. Durch eine frühzeitig erteilte Vorsorgevollmacht kann eine gesetzliche Betreuung mit entsprechendem Verfahren vor dem zuständigen Amtsgericht vermieden werden. Sie ist die ideale Methode, die eigene Zukunft zu gestalten und im Erkrankungsfalle über einen Bevollmächtigten handlungsfähig zu bleiben. EHEGATTENVERTRETUNGSRECHT Das Ehegattenvertretungsrecht ist Teil der Betreuungsrechtsreform, die am 01.01.2023 in Kraft getreten ist. In das Bürgerliche Gesetzbuch wurde § 1358 BGB neu eingefügt. Kann ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen, ist der andere Ehegatte berechtigt, für den vertretenen Ehegatten in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einzuwilligen oder sie zu untersagen sowie ärztliche Aufklärungen entgegenzunehmen, Behandlungsverträge, Krankenhausverträge oder Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege abzuschließen und durchzusetzen. Wird das Ehegattenvertretungsrecht ausgeübt, dann sind behandelnde Ärzte gegenüber dem vertretenden Ehegatten von ihrer Schweigepflicht entbunden. Dieser darf die betreffenden Krankenunterlagen einsehen und ihre Weitergabe an Dritte bewilligen. Das Ehegattenvertretungsrecht ist jedoch unter anderem ausgeschlossen, wenn die Ehegatten getrennt leben, dem vertretenden Ehegatten oder dem behandelnden Arzt bekannt ist, dass der vertretene Ehegatte eine Vertretung durch ihn bei der Gesundheitssorge ablehnt oder jemanden anderen zur Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat oder für den vertretenen Ehegatten ein Betreuer bestellt ist, soweit dessen Aufgabenkreis die Gesundheitssorge umfasst. Grundsätzlich gilt: Vollmacht hat Vorrang vor Ehegattenvertretung! 51

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