Das öffentliche Baurecht besteht aus zwei Teilbereichen: dem Bauplanungsrecht (Bundesgesetzgebung) und dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht. Das Bauordnungsrecht regelt wichtige Anforderungen an die Bauvorhaben und befasst sich mit der Abwehr von Gefahren, die von der Errichtung und Nutzung baulicher Anlagen ausgehen können. Die entsprechenden Regelungen finden sich in der Landesbauordnung (LBauO) Rheinland-Pfalz. www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/ jlr-BauORPrahmen Privates Baurecht Es baut auf dem zivilen Recht auf und regelt die Rechtsverhältnisse der am Bau beteiligten Personen. Das schließt in erster Linie das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ein, im erweiterten Sinne auch die Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Architekten oder ausführenden Unternehmen. Baurecht kurz erklärt KA P I T E L Bauplanungsrecht Die Bestimmungen des Bauplanungsrechts regeln die Frage, ob ein Grundstück überhaupt bebaut werden darf und ggf. mit welchem Bauvorhaben in welchem Ausmaß. Die entsprechenden Regelungen finden sich im Baugesetzbuch (BauGB), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und einer Reihe anderer baurechtlicher Nebengesetze. Flächen- nutzungsplan Der Flächennutzungsplan stellt in Grundzügen die zukünftige Art der Bodennutzung für ein Gemeindegebiet dar und ist ein vorbereitender Bauleitplan. In ihm werden für die Bebauung vorgesehene Flächen, Flächen für Verkehrsanlagen, Gewerbegebiete, Grünflächen, aber auch Flächen für Landwirtschaft und Waldflächen ausgewiesen. Basierend auf dem Flächennutzungsplan werden Bebauungspläne entwickelt. Öffentliches Baurecht 12 BAURECHT KURZ ERKLÄRT
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