Wohn(t)raum Bad Kreuznach

© G-Stock Studio - shutterstock.com Wann ist ein Verfahren verfahrens- oder genehmigungsfrei? Hinter dem Begriff Genehmigungsfreistellung verbirgt sich das sogenannte Freistellungsverfahren. Eine Genehmigungsfreistellung bedeutet, es muss kein Bauantrag gestellt werden. Stattdessen muss der Bauherr sein Bauvorhaben lediglich „anzeigen“. Um eine Genehmigungsfreistellung zu erhalten, müssen alle wichtigen Planungsunterlagen vom Architekten bzw. Bauplaner bei der zuständigen Baubehörde eingereicht werden. Die Behörde prüft dann, ob das Bauvorhaben den Kriterien des Bebauungsplans entspricht. Was ist eine Nutzungsänderung? Häufig wird ein bestehendes Gebäude erworben und soll mit oder ohne bauliche Änderungen anders genutzt werden. So soll zum Beispiel aus einer Garage eine Werkstatt entstehen oder aus einer Wohnung ein Büro. Auch für diese Fälle bedarf es einer Genehmigung für die Nutzungsänderung. Eine Genehmigung ist immer notwendig, wenn sich der Nutzungszweck derart ändert, dass die neue Nutzung andere Anforderungen an öffentlich-rechtliche Vorschriften wie Brandschutz, Immissionen, Abstandsflächen usw. stellt. Welche Unterlagen benötigt das Bauordnungsamt für Ihren Antrag? Richten Sie den Bauantrag schriftlich (i.d.R. in dreifacher Ausfertigung) über die Gemeinde oder Stadt an das Bauaufsichtsamt. Für das Erstellen eines Bauantrags ist in der Regel ein planvorlageberechtigter Entwurfsverfasser, zumeist Architekt oder Bauingenieur, erforderlich, der Baupläne und Berechnungen anfertigt. Vor dem eigentlichen Bauantrag kann zunächst eine Bauvoranfrage gestellt werden. Das empfiehlt sich, wenn vor dem Kauf eines Grundstücks geklärt werden soll, ob das Grundstück auch wirklich in der geplanten Form bebaut werden darf. Diese Unterlagen müssen Sie beifügen: Bauantragsformular Lageplan auf Grundlage einer amtlichen Flurkarte Bauzeichnungen Baubeschreibung Bautechnische Nachweise (Statik, Wärme- und Schallschutz) Ist eine Baugenehmigung zeitlich befristet? Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 1 bis 4 Jahren (je nach Bundesland) nach Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens begonnen wurde, und kann auf schriftlichen Antrag verlängert werden. Wichtig ist, dass Sie daran denken, den Antrag vor Ablauf der Frist zu stellen und einzureichen. Geht der Antrag verspätet ein, erlischt die Genehmigung mit Fristablauf und ein neuer Antrag muss gestellt werden. Die Genehmigung erlischt auch, wenn mit den Bauarbeiten zwar begonnen wird, diese aber über einen bestimmten Zeitraum unterbrochen werden. 25 BAUGENEHMIGUNG

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