© Freedomz - shutterstock.com BEBAUUNGSPLAN (B-PLAN) Die Aufstellung der Bebauungspläne obliegt den Ortsgemeinden und Städten im Rahmen der verfassungsmäßig garantierten „Planungshoheit“. Bebauungspläne sollen aufgestellt werden, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung auf dem Gebiet der jeweiligen Ortsgemeinde/Stadt erforderlich ist. Im Baugesetzbuch ist genau geregelt, wie das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes (ebenso wie beim Flächennutzungsplan) unter Beteiligung der Bürger und betroffener Fachbehörden abzuwickeln ist. Mit der öffentlichen Bekanntmachung werden die Bebauungspläne rechtskräftig, sie stellen dann geltendes Ortsrecht dar. Bebauungspläne, die nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sind, bedürfen vor der Bekanntmachung einer Genehmigung durch die Kreisverwaltung. Im Gegensatz zum Flächennutzungsplan wird durch den Bebauungsplan subjektives Recht auf Bauen geschaffen. Werden die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten, hat der Bauherr/die Bauherrin einen Rechtsanspruch auf Genehmigung des Bauvorhabens. Der Bebauungsplan kann festsetzen, welche NutzunIGP KP GKPGO )GDKGV \WNȤUUKI UKPF \ ş$ 9QJPIGDKGV Mischgebiet, Dorfgebiet, Gewerbegebiet etc.). Auch kann die Gemeinde die Flächen, die überbaut bzw. nicht überbaut werden dürfen, die Zahl der zulässigen Geschosse, die Gebäudehöhe etc. festsetzen. Der Bebauungsplan kann bis ins Detail auch das Erscheinungsbild FGT )GDȤWFG KO $CWIGDKGV TGIGNP YKG \ ş$ FCU /CVGTKCN und die Farbe der Dacheindeckung, die Dachausbildung und -neigung, Fenster- und Gaubenformate etc. DER UNBEPLANTE INNENBEREICH Liegt das zur Bebauung vorgesehene Grundstück außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes, aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (Innenbereich), so regeln sich die Art und das /C FGT DCWNKEJGP 0WV\WPI PCEJ gş $CW)$ Im Innenbereich ist ein Vorhaben unter folgenden Voraussetzungen zulässig: es fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein, die Erschließung ist gesichert, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben, das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. 09 03 BAURECHT
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