DAS BAURECHT IM ÜBERBLICK Das öffentliche Baurecht besteht aus zwei Teilbereichen, dem Bauplanungsrecht (Bundesgesetzgebung) und dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht. Mit dem Bauplanungsrecht regelt der Bund die grundsätzlichen Möglichkeiten einer Bebauung im Baugesetzbuch (BauGB) und in der Baunutzungsverordnung (BauNVO). +O $CWQTFPWPIUTGEJV YGTFGP &GVCKNTGIGNWPIGP FGƒniert, die in der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) zusammengefasst sind. Die Regelungen betreffen bautechnische Anforderungen an die Bauvorhaben und befassen sich mit der Abwehr von Gefahren, die von der Errichtung und Nutzung baulicher Anlagen ausgehen. Dazu bestimmt das Bauordnungsrecht die Lage, Zugänglichkeit und die Freiflächengestaltung auf dem Baugrundstück sowie die bauliche Ausführung. Neben Vorschriften zu sicherheitstechnischen AnforFGTWPIGP \ ş$ $TCPFUEJWV\ GPVJȤNV GU CWEJ *[IKGPG und städtebauliche Vorschriften. Dazu gehören auch Regelungen zum Baugenehmigungsverfahren und zur Bauaufsicht. Im Bauplanungsrecht ist die sogenannte „Bauleitplanung“ der Gemeinden geregelt, die die Bauleitpläne in eigener Verantwortung aufzustellen haben. Hier wird festgelegt, wie ein Grundstück bebaut werden darf. FLÄCHENNUTZUNGSPLAN (F-PLAN) Im Flächennutzungsplan werden grundsätzliche Aussagen zur beabsichtigten ortsbaulichen und städtebaulichen Entwicklung der vier Verbandsgemeinden, der Stadt Wittlich bzw. der Gemeinde Morbach getroffen. Ändern sich Planungsvorgaben und -bedingungen, muss der Flächennutzungsplan an die neuen Entwicklungen angepasst werden. Im Flächennutzungsplan kann unter anderem Folgendes dargestellt werden: Bauflächen (Wohnbauflächen, gemischte Bauflächen, gewerbliche Bauflächen, Sonderbauflächen), Gemeinbedarfsflächen (für Schulen, kulturelle Einrichtungen, Kirchen, etc.), Wasserflächen, Grünflächen, überörtliche Verkehrsflächen, Flächen für die Landwirtschaft und Wald, Ausgleichsflächen für Eingriffe in Natur und Landschaft etc. Der Flächennutzungsplan allein schafft noch kein Baurecht. Er ist jedoch die Voraussetzung zur Aufstellung von Bebauungsplänen, die aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind und konkret Baurecht schaffen. Soll in einem Bebauungsplan für ein genau abgegrenztes Gebiet eine andere Nutzung vorgesehen werden als im Flächennutzungsplan dargestellt ist, muss grundsätzlich der Flächennutzungsplan geändert werden. DAS BAURECHT 08
RkJQdWJsaXNoZXIy MTcxNzc3MQ==