NATURSCHUTZ IM GELTUNGSBEREICH EINES BEBAUUNGSPLANES Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes sind die Belange des Naturschutzes grundsätzlich zu beachten. In diesem Fall werden Eingriffe in Natur und Landschaft planerisch vorbereitet. Damit ist die naturschutzrechtliche Ausgleichsregelung anzuwenden. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden im Bebauungsplan festgesetzt. Der Verursacher des Eingriffs (Bauherr) hat, soweit von entsprechenden Festsetzungen betroffen, durch die Vorlage eines Freiflächengestaltungsplans oder Begrünungsplans im Bauantragsverfahren nachzuweisen, dass die Festsetzungen über die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen beachtet und umgesetzt werden. NATURSCHUTZ IM AUSSENBEREICH Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn W şC ȵHHGPVNKEJG $GNCPIG PKEJV GPVIGIGPUVGJGP *KGT stellt die Errichtung von baulichen Anlagen grundsätzlich einen bau- oder naturschutzrechtlich genehmigungs- und ausgleichspflichtigen Eingriff dar. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sind die Eingriffe in Natur und Landschaft und die entsprechenden Maßnahmen zur Vermeidung, zur Reduzierung, zum Ausgleich und Ersatz von Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes in einem Fachbeitrag Naturschutz darzustellen. Dieser Fachbeitrag wird Bestandteil der Genehmigung. Unvermeidbare Beeinträchtigungen sollen durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen werden, in vielen Situationen können Eingriffe in die Umwelt und die natürlichen Lebensgrundlagen sogar untersagt werden. WASSERWIRTSCHAFT Jedermann ist verpflichtet, bei Maßnahmen, die auf ein Gewässer einwirken können, sorgfältig vorzugehen und Verunreinigungen sowie Beeinträchtigungen des Gewässers und seiner Ufer zu vermeiden. Rechtliche Grundlage im Wasserrecht sind das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und das Landeswassergesetz (LWG). Bis auf wenige Ausnahmen, die in den Wassergesetzen geregelt sind, benötigt man für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen an oder in oberirdischen Gewässern, Erdwärmesondenbohrungen, aber auch für die Entnahme oder das Einleiten von flüssigen und festen Stoffen, eine wasserrechtliche Genehmigung. Dieses trifft auch auf Gebäude, Abgrabungen, Anschüttungen, Errichtung von Uferbefestigungen und Mauern zu. IMMISSIONSSCHUTZ Ziel des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ist es, Schutzgüter wie Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Diese sollen verhindert und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft ausgeschlossen werden. 33 12 UMWELTSCHUTZ
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