Bauen im Landkreis Bernkastel-Wittlich

© Kerstin Selle - Fotolia.com NATUR UND UMWELT Die Errichtung von baulichen Anlagen (alle mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte #PNCIGP YKG \ ş$ )GDȤWFG 'KPHTKGFWPIGP 5VGNNRNȤV\G werden aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes als Eingriffe in Natur und Landschaft eingestuft. Diese Eingriffe sind immer mit Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes verbunden. Zwischen den Landschaftselementen Boden, Wasser, Luft und Klima sowie der Pflanzen- und Tierwelt besteht ein direktes Wirkungsgefüge (Abhängigkeitsverhältnis), das heißt, Einwirkungen auf ein Element haben immer auch Auswirkungen auf die anderen Landschaftselemente. Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen gegeben sind, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen. Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. NATURSCHUTZ IN DER BEBAUTEN ORTSLAGE Für die Errichtung von baulichen Anlagen in der bebauten Ortslage besteht bei Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen ein grundsätzliches Baurecht. 7PVGTUEJKGFGP YGTFGP JKGTDGK W şC 8QTJCDGP DCWNKche Anlagen), die innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage ohne Bebauungsplan errichtet werden sollen, und Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Ein Vorhaben ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage zulässig, wenn es sich aufgrund seiner Bauweise in die Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Errichtung von baulichen Anlagen im Zusammenhang bebauter Ortsteile ist naturschutzrechtlich nicht ausgleichspflichtig. Gleichwohl sind naturschutzrechtliche Bestimmungen wie das Arten- und Biotopschutzrecht zu beachten. Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang auch bestehende Rechtsverordnungen über Schutzgebiete bzw. -objekte wie Naturdenkmäler, geschützte Landschaftsbestandteile sowie Baumschutzsatzungen. DER UMWELTSCHUTZ 32

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