Bauen im Landkreis Bernkastel-Wittlich

die im Auftrag des Kultusministeriums 1996–2000 durchgeführte „Denkmal-Schnellerfassung“ in denjenigen Landkreisen und Städten, für die bis dahin noch keine „Denkmaltopographie“ erarbeitet worden war. Das Verzeichnis ist nach Landkreisen und kreisfreien Städten geordnet. Die Denkmalliste gibt Ihnen Auskunft, ob Ihr Gebäude ein Kulturdenkmal oder Bestandteil einer Denkmalzone ist. Denkmalrechtliche Genehmigung im Bauantragsverfahren Bei Bauanträgen für Einzeldenkmäler, Gebäude innerhalb einer Denkmalzone, aber auch bei solchen, die in der Umgebung von denkmalgeschützten Gebäuden stehen, ist die denkmalrechtliche Genehmigung Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung. Der Bauantrag wird dann von der Unteren Bauaufsichtsbehörde hausintern automatisch an die Untere Denkmalschutzbehörde zur Beurteilung und Stellungnahme weitergeleitet. Denkmalrechtliche Genehmigung für baugenehmigungsfreie Maßnahmen Alle innerlichen und äußerlichen Veränderungen und Umgestaltungen an Einzeldenkmälern und erst recht deren Abbruch bedürfen einer denkmalrechtlichen GenehmiIWPI gş C &5EJ) $GK )GDȤWFGP KPPGTJCND GKPGT Denkmalzone oder in der Umgebung von Einzeldenkmälern dürfen bauliche Anlagen ebenfalls nur mit Genehmigung errichtet, verändert oder beseitigt werden. Maßgeblich ist hier das äußere Erscheinungsbild. Auch das Entfernen von Ausstattungsstücken eines unbewegliEJGP -WNVWTFGPMOCNU \ ş$ JKUVQTKUEJGT $QFGPDGNCI CPtike Treppen und Türen etc.) bedarf der Genehmigung. Mindestens 3 Monate vor Ausführung der Maßnahmen ist die Genehmigung bei der Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen. Die Entscheidung über den Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung trifft die Untere Denkmalschutzbehörde im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde (GDKE). Dazu erhält die FachbeJȵTFG FKG #PVTCIUWPVGTNCIGP $GK $GFCTH ƒPFGV GKP IGmeinsamer Ortstermin statt. Denkmalliste Rheinland-Pfalz: https://gdke.rlp.de/de/ ueber-uns/landesdenkmalpflege/service- landesdenkmalpflege/denkmalliste-rheinland-pfalz FÖRDERMITTEL ZUR SANIERUNG VON BAUDENKMÄLERN Die gewährten Fördermittel dienen dazu, den Mehraufwand zur Restaurierung eines Denkmals zu erleichtern und zudem die denkmalpflegerischen Bemühungen zu unterstützen. Folgende Zuschüsse und Darlehen können Sie beantragen: ƒ Zuschüsse aus „Landesmitteln zur Erhaltung nichtstaatlicher Kulturdenkmäler“ Auskünfte: GDKE ƒ Zuschüsse aufgrund der Verwaltungsvorschrift Städtebauförderung Auskünfte: Gemeinde-, Stadt- und Verbandsgemeindeverwaltungen ƒ Darlehen aufgrund staatlicher Wohnraumförderung. Auskünfte: Kreisverwaltung ƒ Förderung im Rahmen der Dorferneuerung in dafür anerkannten Gemeinden Auskünfte: Gemeinde-, Stadt-, Verbandsgemeinde- und Kreisverwaltung Es ist nicht möglich, alle der aufgeführten Zuschussmöglichkeiten gleichzeitig bei einem Objekt zu beanspruchen. Wählen Sie deshalb das für Sie Zutreffende aus den Förderungsangeboten aus. Bei Fragen wenden Sie sich an die genannten Verwaltungen. Beachten Sie bitte, dass mit der Maßnahme ohne die Abstimmung mit der zuständigen Behörde nicht begonnen werden darf. Neben Zuschüssen bzw. Darlehen sind zusätzlich steuerliche Erleichterungen nach dem Einkommensteuergesetz unter folgenden Bedingungen möglich: ƒ es handelt sich bei Ihrem Haus um ein Kulturdenkmal und ƒ vor Beginn der Maßnahme müssen Sie die anfallenden Arbeiten mit der GDKE und der Kreisverwaltung einvernehmlich abgestimmt haben. Erst dann erhalten Sie von der GDKE die notwendige Bescheinigung für das Finanzamt. 31 11 DENKMALSCHUTZ

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