BAUEN IM BESTAND Ziel des Denkmalschutzes ist es, bauliche Anlagen zu erhalten, um historische, insbesondere kunst- und architekturgeschichtliche Epochen und städtebauliche Entwicklungen zu dokumentieren. Auch ein Baudenkmal darf modernisiert werden, nur eben nach Absprache und mit Genehmigung. Um eine denkmalrechtliche Genehmigung zu erhalten, muss die Durchführung baulicher Maßnahmen im Vorfeld schriftlich bei der Denkmalschutzbehörde beantragt werden. Zu deren Hauptaufgaben zählen Beratung bei der Erhaltung von Kulturdenkmälern, Genehmigung bei Änderungen am Denkmal und Überwachung von Baumaßnahmen. Eigentümer, Besitzer und Verfügungsberechtigte eines denkmalgeschützten Gebäudes sind im Rahmen des Zumutbaren zum Erhalt und zur Pflege verpflichtet. Die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind bei Maßnahmen und Planungen, insbesondere der Bauleitplanung, zu berücksichtigen. Die Aufgaben der Bauleitplanung bestehen in erster Linie in der räumlich-funktionalen Steuerung. Sie zielt auf die Erfordernisse der städtebaulichen Gestaltung, indem sie ausgewählten Arealen eine zeitgemäße Nutzung zuweist. Ist seitens des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten eine Beseitigung oder Veränderung eines Baudenkmals oder eines Ausstattungsstücks geplant, muss lt. DSchG eine entsprechende Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde (Kreisverwaltung) eingeholt werden. Diese fällt ihre Entscheidung in Kooperation mit der Landesdenkmalpflege/Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz. Die Untere Denkmalschutzbehörde bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich nimmt die Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege als Auftragsangelegenheit des Landes wahr. Näheres regelt gş FGU TJGKPNCPF RHȤN\KUEJGP &GPMOCNUEJWV\IGUGV\GU (DSchG). Die Denkmalfachbehörde ist die Generaldirektion Kulturelles Erbe (GDKE) in Mainz. Sie ist dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz unmittelbar nachgeordnet. Aufgaben der Unteren Denkmalschutzbehörde sind insbesondere: Erteilung denkmalrechtlicher Genehmigungen Denkmalrechtliche Stellungnahmen Information zu Art und Umfang der Denkmaleigenschaft Denkmalrechtliche Anordnungen zur Erhaltung/ Wiederherstellung von Kulturdenkmälern Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten Beratung, auch vor Ort, zu geplanten Instandsetzungs- und Sanierungsmaßnahmen Genehmigung von Nachforschungen Für die persönliche Beratung stehen Ihnen die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Unteren Denkmalschutzbehörde zur Verfügung. Um telefonische Terminvereinbarung wird gebeten. Was ist ein geschütztes Kulturdenkmal? Kulturdenkmäler sind Gegenstände aus vergangener Zeit, die Zeugnis geben über das handwerkliche, technische, künstlerische und geistige Schaffen vergangener Zeiten. Insbesondere Baudenkmäler sind kennzeichnende MerkOCNG WPUGTGT 5VȤFVG WPF )GOGKPFGP gş &5EJ) Unbewegliche Kulturdenkmäler sind ortsfeste Einzeldenkmäler, Bauwerke und Denkmalzonen (Gesamtanlagen). Gegenstand des Denkmalschutzes ist auch die Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals. Bewegliche Kulturdenkmäler sind bewegliche Einzelgegenstände, Sammlungen und sonstige Gesamtheiten XQP DGYGINKEJGP 'KP\GNIGIGPUVȤPFGP gş &5EJ) Denkmalliste Rheinland-Pfalz – Nachrichtliches Verzeichnis der Kulturdenkmäler Geschützte Kulturdenkmäler werden in die Denkmalliste eingetragen. Die Denkmalliste ist ein nachrichtlich geführtes Verzeichnis, mit dem Rechtswirkungen nicht verbunden sind. Sie wird von der Denkmalfachbehörde GTUVGNNV WPF HQTVIGHȹJTV gş &5EJ) Das Verzeichnis stellt den gesamten Bestand der zum jetzigen Zeitpunkt erfassten Denkmäler des Landes Rheinland-Pfalz vor. Grundlage sind die seit 1985 veröffentlichen Bände der Reihe „Denkmaltopographie Bundesrepublik Deutschland – Kulturdenkmäler in Rheinland-Pfalz“ sowie 30 11 DENKMALSCHUTZ
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