© Narin Nonthamand - shutterstock.com DIGITALER BAUANTRAG Derzeit wird in Rheinland-Pfalz das digitale Baugenehmigungsverfahren umgesetzt mit dem Ziel, dass das elektronische Verfahren zum Regelverfahren wird. Die Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser werden von der Kreisverwaltung sowie den Architekten- und Ingenieurkammern informiert, sobald das digitale Baugenehmigungsverfahren zur Verfügung steht. Dann können alle am Baugenehmigungsprozess beteiligten Stellen (Bauherr, Entwurfsverfasser, Bauamt, interne und externe beteiligte Fachbehörden) entsprechend ihren voreingestellten Rechten Dokumente einstellen, einsehen, austauschen oder herunterladen. GELTUNGSDAUER DER BAUGENEHMIGUNG Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von vier Jahren nach ihrer Zustellung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung vier Jahre unterbrochen worden ist. Die Ausführung eines Vorhabens gilt nur dann als begonnen oder als nicht unterbrochen, wenn innerhalb der Frist wesentliche Bauarbeiten ausgeführt wurden. Mittels eines schriftlichen Antrags kann die Frist jedoch jeweils um bis zu vier Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung nach wie vor vorliegen. BAUGENEHMIGUNGSGEBÜHREN Die Gebühren für die Baugenehmigung, die erforderlichen Prüfungen, Abnahmen usw. werden nach der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden WPF ȹDGT FKG 8GTIȹVWPI FGT .GKUVWPIGP FGT 2TȹƒPIGPKGWTG für Baustatik festgelegt. Sie hängen ab von der Höhe der Rohbausumme, die nach einer Landesverordnung unabhängig von der Angabe des Bauherrn errechnet wird, sowie in einigen Sonderfällen auch von den Herstellungskosten. Ebenfalls gebührenpflichtig ist die Ablehnung oder Zurücknahme eines Bauantrags. 19 05 BAUVORHABEN
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