GENEHMIGUNGSPFLICHT Ob Ihr Vorhaben unter das vereinfachte Genehmigungsverfahren oder das Freistellungsverfahren fällt, erfahren Sie von Ihrem Entwurfsverfasser oder der zuständigen Bauaufsichtsbehörde. Vereinfachtes Genehmigungsverfahren PCEJ gş .$CW1 Die Prüfung des Bauantrages beschränkt sich auf die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Unterlagen müssen von einer Person unterschrieben sein, die „bauvorlageberechtigt“ KUV gş .$CW1 'KPG IGUGV\NKEJG 8GTRHNKEJVWPI FGU Entwurfsverfassers zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung besteht zwar nicht, die Versicherung sollten Sie sich aber dennoch nachweisen lassen. Dem vereinfachten Genehmigungsverfahren WPVGTNKGIGP W şC Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 sowie sonstige Gebäude der Gebäudeklasse 1 und 2 CWUIGPQOOGP 5QPFGTDCWVGP KO 5KPPG FGU gş LBauO) einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen )GYȤEJUJȤWUGT DKU şO (KTUVJȵJG nicht gewerblich genutzte Gebäude bis 300 m³ umbauten Raums oberirdische Garagen bis zu 100 m² Nutzfläche Nach Feststellung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen und der Entscheidung der Gemeinde über das Einvernehmen ist innerhalb einer Frist von einem Monat von der Bauaufsichtsbehörde über den Antrag zu entscheiden. Diese Frist kann aus wichtigem Grund, etwa Beteiligung anderer Behörden, verlängert werden. (TGKUVGNNWPIUXGTHCJTGP PCEJ gş .$CW1 In diesem Verfahren muss das Vorhaben vollständig den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans oder der Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan entsprechen und die Erschließung muss gesichert sein. Eine Prüfung der Bauunterlagen ƒPFGV PKEJV UVCVV FGUJCND VTȤIV FGT 'PVYWTHUXGTHCUUGT eine erhöhte Verantwortung für die Richtigkeit der Bauunterlagen. Trotz Genehmigungsfreiheit müssen die baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten sein. Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 bis 3 sowie sonstige Gebäude der Gebäudeklasse 1 und 2 (ausgenomOGP 5QPFGTDCWVGP KO 5KPPG FGU gş .$CW1 DGFȹTHGP einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen grundsätzlich keiner Baugenehmigung, wenn sie KO $GTGKEJ GKPGU SWCNKƒ\KGTVGP $GDCWWPIURNCPGU errichtet werden sollen, den Festsetzungen dieses Planes entsprechen und keine Befreiungen oder Abweichungen erforderlich sind, die Erschließung gesichert ist. Allerdings bestehen Ausnahmeregelungen für bestimmte Vorhaben. Nach Vorlage der erforderlichen Antragsunterlagen bei der zuständigen Gemeinde kann frühestens nach einen Monat mit dem Bauvorhaben begonnen werden (ggf. auch früher, wenn die jeweils zuständige Verwaltung entscheidet, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll). Im vereinfachten Genehmigungsverfahren und im Freistellungsverfahren werden die bautechnischen Nachweise durch die Bauaufsichtsbehörde nicht geprüft. ū0QTOCNGUũ )GPGJOKIWPIUXGTHCJTGP gş .$CW1 Für alle anderen Bauvorhaben gilt das „normale“ Baugenehmigungsverfahren (Errichtung, Umbau und Nutzungsänderung von Gebäuden). Abhängig von der Art und der Größe, der Nutzung sowie der Lage des Gebäudes sind in diesem Genehmigungsverfahren zum Teil sehr umfangreiche Prüfungen vorzunehmen, an denen in der Regel viele Fachämter und Behörden beteiligt sind. 15 05 BAUVORHABEN
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