Bauen im Landkreis Bernkastel-Wittlich

DER AUSSENBEREICH .KGIV FCU )TWPFUVȹEM KO #WƒGPDGTGKEJ F şJ CWƒGTJCND FGU )GNVWPIUbereiches eines rechtskräftigen Bebauungsplanes oder einer anderen Satzung und damit außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles, ist eine Bebauung grundsätzlich nicht zulässig. Der Außenbereich ist grundsätzlich von baulichen Anlagen und wesensfremden Nutzungen freizuhalten. +P gş $CW)$ UKPF FKG GPI DGITGP\VGP #WUPCJOGP HȹT GKP $CWen im Außenbereich geregelt, wobei es sich im Wesentlichen um sog. ūRTKXKNGIKGTVGũ 0WV\WPIGP \ ş$ FGT .CPF WPF (QTUVYKTVUEJCHV JCPFGNV BAULASTEN Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Last auf dem Bau- oder Nachbargrundstück. Sie wird durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde und mit Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam. Mit einer Baulast können öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem das Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernommen werden, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Die Baulasterklärung bedarf der Schriftform. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder von ihr anerkannt werden. Die Baulast geht nur durch schriftlichen, im Baulastenverzeichnis zu vermerkenden Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Das Baulastenverzeichnis wird vom Bauaufsichtsamt geführt und kann dort eingesehen werden. Beispiele für das regelmäßige Eintragen von Baulasten: ƒ Sicherung einer Zufahrt zu einem Grundstück über ein Nachbargrundstück ƒ Abstandsflächen von Gebäuden, die auf dem Nachbargrundstück liegen und nicht überbaut werden dürfen ƒ notwendige Stellplätze, die nicht auf dem Baugrundstück nachgewiesen werden können ƒ Sicherung von Leitungsrechten ƒ Zusammenfassen von Grundstücken bei Überbauungen 11 03 BAURECHT

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