Demenz Ratgeber Kreis Düren

Die Leistung der Pflegeversicherung für die Kurzzeitpflege steht unabhängig von der Einstufung allen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 bis 5 in gleicher Höhe zur Verfügung. Die Höhe der Leistung beträgt bis zu 1.774 Euro im Jahr, für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr. Personen mit dem Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat einsetzen, um Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen. Im Kalenderjahr noch nicht in Anspruch genommene Mittel der Verhinderungspflege können auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 3.224 Euro im Kalenderjahr erhöht, also maximal verdoppelt werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet. Verhinderungspflege Wird die Verhinderungspflege von Personen sichergestellt, die nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind und nicht mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft leben, beläuft sich die Leistung auf bis zu 1.612 Euro je Kalenderjahr. Wird die Ersatzpflege durch nahe Angehörige oder Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft leben, nicht erwerbsmäßig sichergestellt, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse grundsätzlich den 1,5-fachen Betrag des Finanzierung und Sozialleistungen Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit Modul 1 Mobilität Modul 2 Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Modul 3 Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Modul 4 Selbstversorgung Modul 5 Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits-/therapie- bedingten Anforderungen und Belastungen Modul 6 Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Modul 7 Außerhäusliche Aktivitäten Modul 8 Haushaltsführung Leistungen der Hilfe zur Pflege können Pflegebedürftige erhalten, die entweder • nicht pflegeversichert sind oder • Leistungen der Pflegeversicherung nicht ơɭǠŔȍʋơȥ࡫ ˁơǫȍ ǫǠɭ á˫ơnjơŹơƎŔɭlj ȥǫƃǠʋ ƎŔʠơɭǠŔljʋ vorhanden ist • oder die Leistungen der Pflegekasse nicht den tatsächlichen pflegerischen Bedarf decken. Mit dem Pflegestärkungsgesetz III ist der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff sowie die daraus resultierenden neuen Pflegegrade 1–5 auch in das Leistungsrecht des Sozialhilfeträgers übernommen worden. Eine Veränderung der Grundprinzipien der Sozialhilfe hat dabei nicht stattgefunden. Die (aufstockende) Leistung des Sozialhilfeträgers hängt weiterhin von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der pflegebedürftigen Person ab. Es gilt der Nachrangsgrundsatz ebenso wie der Grundsatz „ambulant vor stationär“. Auch weiterhin muss vor Inanspruchnahme von Sozialhilfemitteln das volle eigene Einkommen, sowie das Vermögen – bis zu einer Freigrenze von 5.000 Euro je volljährige Person der Bedarfsgemeinschaft – vorrangig eingesetzt werden. Auch unterhaltspflichtige Angehörige werden hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit überprüft. 32 2. Hilfe- und Entlastungsangebote für Betroffene und ihre Angehörigen

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