12 | Tages- und Nachtpflege Die Tagespflege als teilstationäre Pflege ermöglicht es dem Pflegebedürftigen, den Tag in sozialer Gemeinschaft und einer wohnlichen Umgebung zu verbringen. Die Tagesstrukturierung der Einrichtung gibt Menschen mit demenziellen/kognitiven Beeinträchtigungen Orientierung. Zudem werden pflegende Angehörige wirksam entlastet, insbesondere, wenn sie berufstätig sind. Die Einrichtung organisiert den Transportdienst, der die Tagespflegegäste morgens zu Hause abholt und abends zurückbringt, übernimmt die während der Anwesenheitszeit erforderlichen Pflegeleistungen und stellt die Versorgung mit Essen und Getränken sicher. Dabei werden Verhalten der/des Pflegebedürftigen, aktueller Gesundheitszustand, Nahrungsaufnahme, Trinkmenge und Ausscheidung fachlich beobachtet. Ruheräume nach dem jeweiligen Bedürfnis stehen zur Verfügung. Außerdem gibt es eine Vielzahl von Aktivierungs- und Beschäftigungsangeboten einzeln oder in Gruppen, die individuell auf der Basis von Biografie, Neigungen und vorhandenen Ressourcen zusammengestellt werden. Dies sind Angebote, es gibt keine Verpflichtung zur Teilnahme. Tagespflege wird entweder von eigenständigen Tagespflegeeinrichtungen angeboten oder auch angegliedert an Pflegeheime. Die Nachtpflege wird noch wenig angeboten – generell aber von denselben Einrichtungen wie die Tagespflege. Sie beinhaltet die nächtliche Betreuung und Pflege, zum Beispiel die nächtliche Begleitung beim Toilettengang oder die Pflegebedürftigen werden so erforderlich nachts frisch gemacht oder gelagert, falls sie es selbst nicht mehr können, aber vielleicht schon Druckgeschwüre haben oder dazu neigen. Auch bei nächtlicher Unruhe bekommen die Pflegebedürftigen dort entsprechende Betreuung durch geschultes Personal. 13 | Stationäre Pflege und Kurzzeitpflege 1 òʋŔʋǫȶȥťɭơ á˫ơnjơ Die meisten älteren, kranken und pflegebedürftigen Menschen wünschen sich, so lange es möglich ist, zuhause in ihrer vertrauten Umgebung zu bleiben. Wenn aufgrund gesundheitlicher, körperlicher und geistiger Einschränkung, z. B. einer Demenz, die Pflege und Betreuung in der häuslichen Umgebung nicht mehr möglich ist, steht ein Umzug in eine vollstationäre Einrichtung, also einem Alten- und Pflegezentrum, bevor. Dies bedeutet für die neuen Bewohner*innen und deren Angehörigen eine große Umstellung. Die vertraute, selbstgestaltete häusliche Umgebung fällt genauso weg, wie die bekannten Menschen, Geräusche und Gerüche. Die Bewohnerin/der Bewohner muss sich an neue Abläufe und neue Gesichter gewöhnen, und die Angehörigen haben einige Formalitäten zu regeln. Die Pflegeversicherung gewährt Leistungen für die vollstationäre Pflege, wenn die Möglichkeiten der häuslichen Pflege (z. B. die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes) und die teilstationäre Pflege (z. B. der Besuch der Tagespflege) nicht mehr ausreichen. Bei dem Pflegegrad 1 kann die Pflegekasse den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) bzw. einen eine/ einen unabhängigen Gutachter*in prüfen lassen, ob die Notwendigkeit eines vollstationären Aufenthaltes gegeben ist. Bei den Pflegegraden 2 bis 5 setzt die Pflegekasse den Bedarf voraus. Die Pflegekasse zahlt dem Seniorenheim für den pflegebedingten Aufwand und die soziale Betreuung einen pauschalen Sachleistungsbetrag, den sogenannten Pflegesatz. Dieser entspricht des jeweiligen Pflegegrades der Bewohnerin/des Bewohners. Pflegebedingte Kosten, die über den Pauschalbetrag hinausgehen, sowie die Kosten für Unterbringung und Verpflegung, Investitionskosten oder auch individuelle Leistungen müssen selber geleistet werden. Viele Bewohner*innen haben nicht die finanziellen Mittel diese Kosten zu tragen bzw. auf Dauer zu tragen. Hier besteht die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen, einen Antrag auf Wohngeld zu stellen, soweit der/die Bewohner*in mindestens den Pflegegrad 1 hat. Darüber hinaus kann ein Antrag auf „Übernahme der ungedeckten Pflegekosten“ beim zuständigen Sozialamt gestellt werden. Auch hier sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse für die Gewährung der Leistung entscheidend. Die Ansprechpartner*innen in den Alten- und Pflegeheimen stehen Ihnen mit Informationen hilfreich zur Seite. Kurzzeitpflege Nach einem Krankenhausaufenthalt oder in einer Krisensituation, wenn z. B. die Pflegeperson gesundheitlich verhindert ist, kann es notwendig werden, vorübergehend eine vollstationäre Einrichtung, also ein Alten- und Pflegeheim, in Anspruch zu nehmen. 1 www.bundesgesundheitsministerium.de/ themen/pflege/ online-ratgeber-pflege 31 2. Hilfe- und Entlastungsangebote für Betroffene und ihre Angehörigen
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