Senioren-Wegweiser Stadt Bergisch Gladbach

© bilderstoeckchen - Fotolia.com undNormen die Barrierefreiheit erreicht werden kann. Letztendlich sind es aber nur Eckpunkte. Die individuellen, persönlichen Ansprüche sind ebenfalls zu berücksichtigen. In der geltenden Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen ist vieles gesetzlich verankert, z. B., dass dieWohnungen eines gesamten Geschosses – dabei wird es sich zumeist um das Erdgeschoss handeln – von der öffentlichen Verkehrsfläche aus barrierefrei erreichbar und eingeschränkt mit demRollstuhl nutzbar sein müssen. Außerdem ist festgelegt, dass in Gebäuden mit Wohnungen der Gebäudeklassen 3 bis 5 (hierzu zählen in der Regel Mehrfamilienhäuser) leicht und barrierefrei erreichbare Abstellflächen für Kinderwagen und Mobilitätshilfen sowie für jede Wohnung eine ausreichend große Abstellfläche herzustellen sind. Gebäude mit mehr als drei oberirdischen Geschossen müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben. Ein Aufzug muss von der öffentlichen Verkehrsfläche und von allen Wohnungen in dem Gebäude aus barrierefrei erreichbar sein. Von diesen Aufzügen muss in Gebäuden mit mehr als fünf oberirdischen Geschossen mindestens ein Aufzug Krankentragen, Rollstühle und Lasten aufnehmen können und Haltestellen in allen Geschossen haben. Haltestellen im obersten Geschoss und in den Kellergeschossen sind nicht erforderlich, wenn sie nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden können. Führt die Aufstockung oder Nutzungsänderung eines Gebäudes dazu, dass nach Satz 1 ein Aufzug errichtet werden müsste, kann hiervon abgesehen werden, wenn ein Aufzug nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden kann. 10 Vorbetrachtung

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