Bauen, Wohnen, Leben in Bedburg

Was ist eine Baulast? Sinn und Zweck einer Baulast ist es, öffentlich-rechtliche Hindernisse, die einem Bauvorhaben entgegenstehen, auszuräumen. Der Eigentümer eines Grundstücks verpflichtet sich dabei freiwillig, für das belastete Grundstück eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu übernehmen. Dies kann z. B. eine Regelung der Erschließung, der Abstands- und Stellplatzflächen oder die Bildung eines Baugrundstückes bei Überbauung mehrerer Flurstücke sein. Für die Eintragung einer Baulast bedarf es der Erklärung des Eigentümers des belastetenGrundstückes. Die Baulast wird in das Baulastenverzeichnis eingetragen, welches beim Bauordnungsamt geführt wird. Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis Eine Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis kann formlos gestellt werden und sollte als Mindestangaben die Gemarkung, Flurnummer, Flurstück und Eigentümer des Grundstücks enthalten. Wenn Sie nicht Eigentümer des Grundstücks sind, muss dem Antrag eine entsprechende Vollmacht des Eigentümers beigefügt sein oder Sie müssen ein berechtigtes Interesse an der Auskunft darlegen. Grundbuch Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in welchem die Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, die hieran bestehenden Eigentumsverhältnisse und die damit verbundenen Belastungen verzeichnet sind. Außenbereich Der Außenbereich soll grundsätzlich von einer Bebauung freigehalten werden. Lediglich die so genannten „privilegierten Vorhaben“ dürfen unter bestimmten Voraussetzungen imAußenbereich errichtet werden. Dazu zählen in erster Linie land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Alle übrigen Vorhaben können im Außenbereich nur dann zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Erschließung Voraussetzung für die Bebauung eines Grundstücks ist eine ausreichende Erschließung. Das beinhaltet eine abgesicherte Zufahrt vomöffentlichen Straßennetz zumBaugrundstück, eine gesicherte Versorgung des Grundstücks mit Energie undWasser sowie dessen ordnungsgemäße Entsorgung (Abwasser, Abfall und tierische Abgänge). Die Herstellung der Erschließungsanlagen ist Aufgabe der Kommune, welche auch dazu verpflichtet ist, einen Erschließungsbeitrag von den Grundstückseigentümern zu erheben. © hareluya - shutterstock.com 09 Das Baurecht kurz erklärt 51

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