Gut vorgesorgt in Kerpen

Unterschied zwischen Betreuungsverfügung und Patient*innenverfügung Betreuungsverfügung: Sie schlagen dem Betreuungsgericht eine bestimmte Person vor, die Ihre rechtliche Betreuung übernehmen soll für den Fall, wenn entweder Sie selbst oder das Gericht der Meinung sind/ ist, dass Fürsorge und Pflege für Sie notwendig geworden sind. Diese Verfügung dient somit dem zuständigen Gericht als Grundlage für den Beschluss über die Bestellung der Betreuung. Patient*innenverfügung: Mittels dieses Dokuments erklären Sie dem*der Ärzt*in, welche ärztlichen Behandlungen und Eingriffe Sie in einer bestimmten Unfall- oder Krankheitssituation für sich wünschen bzw. ablehnen. Dieser zweifelsfrei zum Ausdruck gebrachte Wille ist sowohl für Mediziner*innen als auch für Bevollmächtigte, Betreuer*innen, Familienmitglieder und sonstige Angehörige bindend. Wiederbelebung/Dialyse Legen Sie Ihren Willen eindeutig dar. Antibiotika oder Blutübertragungen Definieren Sie, ob Sie Antibiotika oder Blutübertragungen bekommen wollen oder ablehnen. Hinweis Ihr*e Ärzt*in wird Ihnen die diversen medizinischen Aspekte sicher gern in einem Gespräch erläutern. Eine Beratung durch die Betreuungsbehörde kann hier nicht erfolgen. Die Beratung hierzu erfolgt über Ihre*n Hausärzt*in und die Betreuungsvereine. Des Weiteren können Sie entscheiden, ob Sie zum Sterben ins Krankenhaus verlegt werden wollen oder, je nach Möglichkeit, zu Hause oder in einem Hospiz sterben möchten. Ihre Patient*innenverfügung enthält Anweisungen, welche Entscheidungen zu treffen sind. Für deren Umsetzung ist Ihr*e Vertreter*in verantwortlich. Haben Sie niemanden bevollmächtigt, ist im Zweifel Ihr Ehegatte berechtigt, derartige Entscheidungen zu treffen, oder es muss ein*e Betreuer*in bestellt werden. Deshalb sollten Sie Ihre Patient*innenverfügung mit dem Hinweis versehen, ob Sie auch eine Vollmacht/ Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung getroffen haben. Somit gilt der*die Bevollmächtigte als Ansprechpartner*in für die behandelnden Ärzt*innen und stellt sicher, dass Ihrem Willen gemäß der Verfügung entsprochen wird. Patientenverfügung Formular auf Seite 31 17 Informationen zur Patient*innenverfügung

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