Senioren-Wegweiser Lingen (Ems)

Wohngeld Wohnen kostet Geld – oft zu viel für den, der ein geringes Einkommen hat. Deshalb leistet der Staat in solchen Fällen finanzielle Hilfe: das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz. Es wird als Zuschuss gezahlt. Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und – wenn ja – in welcher Höhe, das hängt ab von drei Faktoren: der Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder der Höhe des Gesamteinkommens der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Dem Antrag sind alle Einkommensbescheide beizufügen, z.B. Arbeitslosenleistungsbescheide, Verdienstbescheinigungen, Rentenbescheide, Mietvertrag usw. Stadt Lingen (Ems) || Fachdienst Soziales Wohngeldstelle Elisabethstraße 14 –16 | 49808 Lingen www.lingen.de 0591 9144-505 info@lingen.de Befreiung von Rundfunkgebühren Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht werden ausschließlich auf Antrag gewährt. Zuständig ist der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. Die Stadt Lingen (Ems) bestätigt Ihnen hierbei, ob die Befreiungskriterien gegeben sind bzw. der vorgelegte Bescheid dem Original entspricht. Voraussetzung für eine Gebührenbefreiung ist, dass der Antragsteller zu einem bestimmten Personenkreis (z.B. Empfänger von Sozialleistungen) gehört. Befreit werden können der Haushaltsvorstand, dessen Ehegatte oder ein Haushaltsangehöriger für von ihm selbst zum Empfang bereitgehaltene Geräte. Weitere Auskünfte insbesondere zu den Befreiungsvoraussetzungen erhalten Sie im Bürgerbüro. Stadt Lingen (Ems) || Bürgerbüro Elisabethstraße 14–16 | 49808 Lingen 0591 9144-330 www.lingen.de | info@lingen.de Landesblindengeld/Blindenhilfe gem. § 72 SGB XII Das Landesblindengeld ist eine freiwillige Leistung des Landes Niedersachsen und wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen gewährt. Bei vorliegenden Voraussetzungen wird das Landesblindengeld einkommens- und vermögensunabhängig gezahlt und wird nur auf Antrag gewährt. Diese Leistung geht der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII vor. Blinde Menschen sind Personen, deren beidäugige Gesamtschärfe nicht mehr als 2 % beträgt oder bei denen nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen. Die Blindheit ist nachzuweisen durch den Eintrag „BL“ im Schwerbehindertenausweis, der vom Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Außenstelle Osnabrück, ausgestellt wird. Die Blindenhilfe hingegen wird wegen ihrer Zuordnung zum Sozialhilferecht abhängig von Einkommens- und Vermögensgrenzen gewährt. Wer Landesblindengeld erhält, kann daneben Blindenhilfe in Anspruch nehmen, wenn insoweit die sozialhilferechtlichen Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten sind. In diesem Fall wird von der vollen Blindenhilfe das ausgezahlte Landesblindengeld abgezogen, so dass also nur der Unterschiedsbetrag ausgezahlt wird. Dieser ausgezahlte Teil der Blindenhilfe ist dann eine ergänzende Leistung zum Landesblindengeld. Sofern noch nicht geschehen wird Ihnen geraten zeitgleich den Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft „blind“ (BL) (nach dem SGB IX) bei der für Sie örtlich zuständigen Außenstelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie zu stellen. Stadt Lingen (Ems) || Fachdienst Soziales Frau Karin Krull Elisabethstraße 14–16 | 49808 Lingen 0591 9144-591 www.lingen.de | k.krull@lingen.de 45 Finanzielle Hilfen

RkJQdWJsaXNoZXIy MTcxNzc3MQ==