Anleitung und Betreuung Niedrigschwellige Betreuungsangebote gemäß § 45 b Pflegeversicherungsgesetz (Demenz) Pflegebedürftige die einen erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung auslösen, können neben den „normalen“ Leistungen der ambulanten und teilstationären Pflege zusätzliche Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen und erhalten zu deren Finanzierung einen zusätzlichen Betreuungsbetrag. Erstattung von Aufwendungen für folgende Leistungen: Tages- oder Nachtpflege Kurzzeitpflege Pflegedienst, sofern es sich um besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung und nicht um Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung handelt Niedrigschwellige Betreuungsangebote, die nach Landesrecht anerkannt sind und nach § 45a SGB XI gefördert oder förderungsfähig sind Die Pflegebedürftigen erhalten die zusätzlichen finanziellen Mittel auf Antrag von der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen sowie im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von der Beihilfefestsetzungsstelle gegen Vorlage entsprechender Belege über entstandene Eigenbelastungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen. Wird der Betreuungsbetrag in einem Kalenderjahr nicht voll ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das Folgejahr übertragen werden. Pflegebedürftige, die erst im Laufe eines Kalenderjahres die Leistungsvoraussetzungen erfüllen, erhalten diesen Betrag anteilig. Leistungen der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI können auch beansprucht werden, wenn eine stundenweise Verhinderung vorliegt und entsprechende Ersatzpflege in Anspruch genommen wird. Dies gilt auch für Leistungen im Rahmen niedrigschwelliger Betreuungsangebote. Die Änderungen durch das Pflegestärkungsgesetz 1 und 2 haben hier erhebliche Veränderungen gebracht. Die jeweiligen Krankenkassen und die Pflegeversicherungen beraten Sie gern. 32 Gesundheit und Pflege
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