Partnerschaftsbonus: (Quelle: familienportal.nrw.de) Wenn beide Elternteile gleichzeitig zwischen 24 und 32 Wochenstunden in Teilzeit arbeiten, haben Sie Anspruch auf bis zu vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate, den sogenannten Partnerschaftsbonus. Der Partnerschaftsbonus ist ein Angebot für Eltern, die sich ihre familiären und beruflichen Aufgaben teilen. Den Partnerschaftsbonus können Eltern für mindestens zwei und maximal vier Monate beantragen. Alleinerziehende haben Anspruch auf den gesamten Partnerschaftsbonus. Es ist nicht nötig, dass Sie in jeder einzelnen Woche genau in diesem Umfang Teilzeit arbeiten. Entscheidend ist, wie viele Wochenstunden Sie im jeweiligen Lebensmonat durchschnittlich arbeiten. Dabei kommt es auf die Stunden an, die Sie tatsächlich arbeiten. Um den Partnerschaftsbonus zu erhalten, geben Sie im Antrag an, wie viele Partnerschaftsbonusmonate Sie nehmen und auf welche Monate Sie diese verteilen möchten. Wohngeld Das Wohngeld hilft einkommensschwachen Mietern von Wohnungen und selbst nutzenden Eigentümern von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen die Wohnkosten zu senken. Wohngeld wird als Miet- oder Lastenzuschuss gezahlt. Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen schriftlichen Antrag bei der Wohngeldstelle stellen, in deren Bereich Ihre Wohnung liegt und Sie die entsprechenden Voraussetzungen nachweisen. Wer die Voraussetzungen erfüllt hat einen Rechtsanspruch auf Wohngeld. Durch Änderung des Bundeskindergeldgesetzes wurden Leistungen zur Bildung und Teilhabe (unter anderem Lernförderung, Zuschuss zum Mittagessen, Kostenerstattung für Klassenfahrten, Schulbedarfspaket) eingeführt. Kinder aus Haushalten, die Wohngeld erhalten, gehören zum berechtigten Personenkreis. Sie haben daher die Möglichkeit, diese Leistungen zu beantragen. Ansprechpartner im Fachbereich Soziale Wohnraumförderung: Frau Birkholz | Tel. 02843 171300 angela.birkholz@rheinberg.de Frau Hegmann | Tel. 02843 171301 carolina.hegmann@rheinberg.de Frau Esser | Tel. 02843 171168 bianca.esser@rheinberg.de Bildung und Teilhabe Anspruch auf das Bildungs- und Teilhabepaket haben all die Familien, die folgenden Leistungen erhalten: Bürgergeld, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Wohngeld, Kinderzuschlag und Asylbewerberleistungen. Außerdem kann zusätzlich einen Anspruch bestehen, wenn Sie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder XII erhalten, erkundigen Sie sich dafür beim örtlichen Jobcenter. Kinder erhalten somit die Möglichkeit, zum Beispiel ein Musikinstrument zu lernen, Mitglied im Fußball- oder einem anderen Sportverein zu werden und an Freizeiten teilzunehmen. Der Besuch von Kursen an Volkshochschulen oder andere Aktivitäten kultureller Bildung wie Museumsbesuche, Theaterbesuche sowie museumspädagogische Angebote und Aktivitäten zur Stärkung der Medienkompetenz gehören ebenfalls dazu. Zu den Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets zählen: • eintägige Schul- und Kita-Ausflüge • mehrtägige Klassen- und Kita-Fahrten • der persönliche Schulbedarf • die Beförderung von Schülerinnen und Schülern zur Schule • Lernförderungen • die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Schule oder Kindertageseinrichtungen • die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft Diese Leistungen können als Geld- oder Sachleistungen gewährt werden. Durch die Sachleistungen wird sichergestellt, dass die Kinder individuell gefördert werden können. Das Kind kann Teilhabeangebote grundsätzlich überall in Anspruch nehmen unter der Voraussetzung, dass der Anbieter geeignet ist und das Angebot den für die Teilhabeleistung vorgesehenen Zweck erfüllt. Die Leistungen werden nur auf Antrag gewährt. Hierzu wenden Sie sich bitte an die Stelle, von der die öffentlichen Leistungen gewährt werden, also an das Jobcenter, das Sozialamt oder die Familienkasse. Weitere Auskünfte und Anträge finden Sie auf der Homepage des Kreises Wesel. www.jobcenter-kreis-wesel.de Fachbereich Soziales Der Bildung und Teilhabe Antrag kann durch die Mitarbeiterin der Stadt Rheinberg, Frau Birkholz, für Sie an die öffentliche Stelle, das Jobcenter, versendet werden. Dafür nehmen Sie bitte mit Ihr Kontakt auf. Ansprechpartnerin: Frau Birkholz | Tel. 02843 171300 angela.birkholz@rheinberg.de Jobcenter Wesel Kundenbüro des Teams Bildung und Teilhabe Reeser Landstr. 61 | 46483 Wesel Ansprechpartnerin: Frau Reim | Tel. 0281 9620953 jobcenter-kreis-wesel.bildungspaket @jobcenter-ge.de Kinderzuschlag Die Bundesregierung hat den Kinderzuschlag für einkommensschwache Familien eingeführt. Einen Kinderzuschlag können Sie bei der örtlich zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragen, wenn Sie zwar Ihren eigenen Unterhalt, nicht aber den Ihrer Kinder sicherstellen können. Die Höhe des Kinderzuschlags beträgt ab 01.01.2024 bis zu 292€ pro Kind und wird längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes gezahlt. Eltern, die den Kinderzuschlag beziehen, können auch Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten. Weitere Informationen erhalten Sie telefonisch beim Servicetelefon der Bundesagentur für Arbeit unter 0800 4555530 oder im Internet unter www.familienportal.nrw.de/kinderzuschlag Unterhaltsvorschuss Der Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) ist eine wichtige finanzielle Hilfe für Alleinerziehende. Die Leistung erhält der alleinerziehende Elternteil, wenn der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt. Weitere Informationen erhalten Sie unter der Homepage: www.rheinberg.de/de/ dienstleistungen/unterhaltsvorschuss Ansprechpartnerinnen: Fachbereich Jugend Frau Pell | Tel. 02843 171340 martina.pell@rheinberg.de Frau van Huet | Tel. 02843 171369 lydia.vanhuet@rheinberg.de Beistandschaft Die Beistandschaft ist ein kostenloses Angebot des Fachbereichs Jugend für die Feststellung der Vaterschaft und/oder die Regelung der Unterhaltsangelegenheiten Ihres Kindes. Die Beistandschaft ermöglicht dem alleinerziehenden Elternteil, auf freiwilliger Grundlage für Vaterschafts- und Unterhaltsangelegenheiten die Hilfe des Fachbereiches Jugend in Anspruch zu nehmen. Die Feststellung der Vaterschaft ist von großer Bedeutung für Ihr Kind, wenn Sie zum Zeitpunkt der Geburt nicht mit dem Vater verheiratet sind. In den meisten Fällen ist die Vaterschaftsfeststellung kein Problem. In schwierigen Fällen bietet der Fachbereich Jugend Hilfe bei der Feststellung der Vaterschaft an. Der Beistand nimmt Kontakt zu dem von der Mutter benannten Vater auf. Kommt es nicht zu einer freiwilligen Anerkennung durch den als Vater angegebenen Mann, so stellt der Beistand im Namen des Kindes beim Amtsgericht einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft und vertritt das Kind im gerichtlichen Verfahren. Auch bei der Regelung der Unterhaltsangelegenheiten können Sie die Hilfe des Fachbereiches Jugend als Beistand in Anspruch nehmen. Der Beistand prüft die wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteiles und errechnet die häufig schwer zu ermittelnde Unterhaltshöhe. Der Beistand sorgt auch für eine Festsetzung des errechneten Unterhaltsanspruches in einem vollstreckbaren Unterhaltstitel. Ist die Unterhaltshöhe streitig, so vertritt der Beistand das Kind vor Gericht. Außerdem sorgt er für die Durchsetzung des Unterhaltsanspruches, falls der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt. Ansprechpartner: Fachbereich Jugend Herr Breznikar | Tel. 02843 171335 carsten.breznikar@rheinberg.de © Nattakorn_Maneerat-shutterstock.com 26
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